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David Werdermann

@davidwerdermann.de
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Verfahrenskoordinator bei @freiheitsrechte.org & Rechtsanwalt bei km8.legal. Gläserner Staat statt gläserne Menschen.

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David Werdermann @davidwerdermann.de · 07/07/2026
Gleich geht’s los: @hongmathias.bsky.social, @simoneruf.bsky.social und ich verhandeln die @freiheitsrechte.org Verfassungsbeschwerde gegen unverhältnismäßige Überwachung und Handgranateneinsätze nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz.
Simone und ich in Karlsruhe.
1170
David Werdermann @davidwerdermann.de · 29/06/2026
Morgen in #Freiburg: Ich spreche auf Einladung des Instituts für Strafrecht und Kriminologie und der @humanistischeunion.bsky.social über das #Grünanlagenrecht. Warum Grünanlagen wichtig sind und gegen sinnlose Verbote (Alkohol, Musik, Cannabis, Betreten) verteidigt werden müssen. 👇
Temperatur-Karte für Berlin von Samstag, 27. Juni. Alles ist rot, außer der Tiergarten, der ist gelb bis grün.Statistik aus der Studie Leistbares Wohnen in Kreuzberg. Sie zeigt, dass insbesondere größere Haushalte mit niedrigem Einkommen in überbelegten Wohnungen leben.
093
David Werdermann @davidwerdermann.de · 15/06/2026
Aus der Reihe "Liebesbriefe an die @freiheitsrechte.org": Johannes Unterreitmeier, Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern, in der Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht. 🥰🫶😘
Unterreitmeier: Verhältnismäßigkeit im Overkill?(GSZ 2026, 13)

Demgemäß erhob der Senat die „rechtsstaatliche Einhegung“ der Sicherheitsbehörden zum neuen Paradigma seiner Rechtsprechung, in der er die Konstitutionalisierung des Sicherheitsrechts systematisch vorantrieb und damit eine neue verfassungsrechtliche Teilordnung schuf – das sog. „Sicherheitsverfassungsrecht“. Tatkräftige Unterstützung erfuhr der Senat dabei durch NGOs wie die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“, die sich als Sachwalter eines eindimensionalen Freiheitsbegriffs gerieren und im Wege sog. strategischer Prozessführung gegen nahezu jedes neue Sicherheitsgesetz eine Verfassungsbeschwerde initiieren.
092
David Werdermann @davidwerdermann.de · 05/06/2026
Bei uns in der Kanzlei hängt seit einiger Zeit ein Porträt meiner Ururgroßtante 2. Grades, Adelgunde Köttgen (gemalt von ihrem Mann Gustav Adolf Köttgen). Ich habe jetzt endlich einen Wikipedia-Artikel über sie verfasst. Eine beeindruckende Person! de.wikipedia.org/wiki/Marie_A...
Ölgemälde von einer Frau in einem vergoldeten Rahmen. Die Frau trägt einen Hut, der aussieht wie ein Lampenschirm.
010
David Werdermann @davidwerdermann.de · 01/06/2026
Recht kommt: Der Görli bleibt auf.
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
BESCHLUSS

am 1. Juni 2026 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 17. März 2026 (VG 24 K 116/26) gegen die Anordnung zu Ziffer I der Allgemeinverfügung zur Festlegung von Öffnungszeiten für die öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und
Umwelt vom 23. Februar 2026 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.Foto von einem offenen Eingangstor zum Görlitzer Park bei nacht. Oben links neben dem Eingang an der Mauer ein Plakat mit der Aufschrift "Görli bleibt auf".
2153
David Werdermann @davidwerdermann.de · 17/03/2026
Auch auf dieses Risiko weisen wir in der Klagebegründung hin.
Zudem können die Daten ohne nennenswerte Hürden an andere
öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden (Art. 25
Abs. 3 und 4 BayVSG), was weitreichende Folgen haben kann,
insbesondere wenn die Angaben des Verfassungsschutzes von den
empfangenden Stellen nicht kritisch überprüft werden. Das sogenannte
Haber-Verfahren sieht beispielsweise vor, dass Behörden für
Entscheidungen über staatliche Förderungen Anfragen zu
verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen unmittelbar an das
Bundesamt für Verfassungsschutz richten können. Die anfragende
Behörde erhält dann zunächst lediglich die Auskunft, ob Erkenntnisse
vorliegen. Schon das bloße Vorliegen von gespeicherten Daten beim
Verfassungsschutz führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass betroffene
Personen oder Organisationen von der Förderung ausgeschlossen
werden, ohne dass die konkret gespeicherten Daten auf ihre Relevanz
geprüft werden.
Rundschreiben des BMI vom 6. Februar 2017, abrufbar unter:
https://fragdenstaat.de/dokumente/2-haber-diwell-erlass/;
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Fragen zum Haber-
Verfahren des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
WD 3 - 3000 - 253/20, S. 3, abrufbar unter
https://www.bundestag.de/resource/blob/817544/WD-3-253-20-
pdf.pdf.
010
David Werdermann @davidwerdermann.de · 13/03/2026
Mein persönliches Highlight des 6. Symposiums zum Recht der Nachrichtendienste von BMI und Bundeskanzleramt: Wie Sven Jürgensen (@ruhr-uni-bochum.de) den versammelten Geheimdienstler*innen erklärt, dass man ihnen auf keinen Fall vertrauen darf - mit einem Zitat von Ingeborg Maus.
Foto von Leinwand mit folgendem Text:

Verrechtlichung von Volkssouveränität ausschließt. Demgegenüber bedeutet jeder Appell an die Tugend der Amtswalter oder das Vertrauen aut deren Selfrestraint eine Bankrotterklärung sowohl des
Rechtsstaats als auch der Volkssouveränität.
0289
David Werdermann @davidwerdermann.de · 12/03/2026
Das Witzigste an der jährlich erscheinenden Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichts ist, dass man nur "Lügenliste" googeln muss, um zu ihr zu gelangen.
Ausschnitt von Google im Browser:

Google
lügenliste

Meintest du: lügen liste
Bundesverfassungsgericht
https://www.bundesverfassungsgericht.de>Aktuelles:
Geplante Entscheidungen
Geplante Entscheidungen.
041
David Werdermann @davidwerdermann.de · 29/01/2026
Kann mir jemand erklären, was Ausweispapiere mit Waffen- und Messerverboten zu tun haben? Diese geplante Befugnis im Bundespolizeigesetz, die ohnehin schon völlig unverhältnismäßig ist, wirkt wie eine verkappte Ausweitung der Schleierfahndung, um Jagd auf Illegalisierte zu machen.
(3) Die Bundespolizei kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 3 zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbots nach § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes, von Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes sowie von Allgemeinverfügungen der Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen, in den jeweiligen räumlichen Geltungsbereichen Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und durchsuchen.
030
David Werdermann @davidwerdermann.de · 17/11/2025
Gleich geht’s los vor dem Verwaltungsgerichtshof München: Mit @georg.hanfverband.de und den Klägern von #BayrischKraut klagen wir gegen das depperte Cannabis-Verbot im Englischen Garten. Bayern muss Bundesrecht respektieren und die Grundrechte von Konsument*innen und Patient*innen achten.
Foto mit Georg Wurth, Emanuel Burghard, René Korcak und David Werdermann vor einem Schild des Verwaltungsgerichtshofs München.
091
David Werdermann @davidwerdermann.de · 12/11/2025
👀
Ankündigung einer Pressemitteilung
In dem Verfahren 1 BvR 2428/20 (Störende Gegendemonstration) ist eine Entscheidung des Ersten Senats ergangen.
040
David Werdermann @davidwerdermann.de · 20/10/2025
Ich beziehe mich gar nicht so sehr auf die Compact-Entscheidung (siehe dort aber Rn. 153 a.E. zu milderen Mitteln), sondern auf die inkonsistente Rspr der beiden BVerfG-Senate (links NPD II 2017, rechts Vereinsverbote 2018).
Der Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren steht aber entgegen, dass der Verfassungsgeber in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG eine abschließende Regelung getroffen hat, die für eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen Raum lässt. Der Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt nur in Betracht, soweit das handelnde Staatsorgan überhaupt über Handlungs- und Entscheidungsspielräume verfügt. Ist hingegen eine zu treffende Maßnahme rechtlich bindend vorgegeben und fehlt es sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch hinsichtlich des „Wie“ an alternativen Entscheidungsmöglichkeiten, ist die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen (vgl. Sachs, a.a.O., Art. 20 Rn. 148). Der Verfassungsgeber hat in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG normiert, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend die Verfassungswidrigkeit der Partei festzustellen ist. Entscheidungsspielräume, die die Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen würden, bestehen nicht (vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 470 f.; Schmidt, Die Freiheit verfassungswidriger Parteien und Vereinigungen, 1983, S. 163 ff.; Koch, DVBl 2002, S. 1388 <1389 f.>; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 513 f. <Januar 2012>, 558 <Dezember 2014>; Kunig, a.a.O., Art. 21 Rn. 72). b) Für ein Verbot von Vereinigungen gilt wie für jeden anderen Eingriff in Grundrechte einer Vereinigung der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der hoheitliches Handeln zugunsten grundrechtlich geschützter Freiheit beschränkt. Das zwingt dazu, gegenüber Vereinigungen das jeweils mildeste gleich wirksame Mittel zu ergreifen, um legitimen Gemeinwohlbelangen Rechnung zu tragen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1980 - 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 <220 ff.>; für Ausnahmefälle seit BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 <306 ff.>, Rn. 86 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 <232 f.>, Rn. 48 f. m.w.N.). Art. 9 Abs. 2 GG steht weniger einschneidenden Eingriffen in die Grundrechte der Vereinigung als ihrem Verbot nicht entgegen, wie etwa einem Verbot bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung und Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder. Zu den in Stellungnahmen zu diesem Verfahren genannten Maßnahmen gehören Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote, Einschränkungen und Verbote von Versammlungen und waffenrechtliche Anordnungen, unabhängig davon, ob solche Maßnahmen im Vereinsrecht selbst, im sonstigen Sicherheits- und Ordnungsrecht oder auch im Strafrecht verankert sind.

103

Das Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn derartige mildere und gleich wirksame Mittel nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Eine Vereinigung kann daher insbesondere nicht allein aufgrund vereinzelter Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden; diese müssen einer Vereinigung vielmehr prägend zuzurechnen sein. Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit …
110
David Werdermann @davidwerdermann.de · 27/08/2025
Liebe Jugendliche, lasst euch vom Verteidigungsministerium nicht in die Irre führen. Ihr könnt die "Bereistschaftserklärung" auch schriftlich abgeben (und euch die dafür notwendigen Auslagen erstatten lassen).
Wie kann die Beantwortung durch den Verpflichteten nachgewiesen werden?

Der Fragebogen ist grundsätzlich digital auszufüllen und in elektronischer Form abzugeben. Es erfolgt eine digitale Versandbestätigung. So wird sowohl dem verstärkten Einsatz digitaler Instrumente in der Verwaltung sowie der auf digitale Kommunikation ausgerichteten Lebenswirklichkeit junger Menschen Rechnung getragen. Die Erklärung kann auch schriftlich abgegeben werden.§ 15a
Bereitschaftserklärung
(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:
1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
3. Körpergröße und Gewicht,
4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr zur Verfügung stellen.
(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.
(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.
(4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Abs 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung
abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.
(5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
(6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
142
David Werdermann @davidwerdermann.de · 09/08/2025
Das ist so nicht richtig wiedergegeben. Straftaten bis drei Jahre sind gerade keine besonders schweren Straftaten. Und Straftaten bis fünf Jahre nur unter bestimmten Voraussetzungen. Problem ist, dass der Gesetzgeber den Strafrahmen weitgehend frei festlegen kann.
Ausgehend vom Strafrahmen einer Strafnorm liegt die besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist (vgl. ...). Nach der gesetzlichen Systematik wird in Tatbeständen mit einem fünf Jahre übersteigenden oberen Strafrahmen sogleich eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug oder mehr normiert. Sie ist denjenigen Delikten vorbehalten, die ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen (vgl. ...).

Dagegen qualifiziert eine Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren eine Straftat weder als schwer (vgl. BVerfGE 129, 208 <243>; 141, 220 <338 Rn. 316>) noch als besonders schwer. Erfasst sind damit nämlich auch Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren, die allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <348>; 124, 43 <64>; 129, 208 <243>); dazu zählen auch Delikte der Massenkriminalität wie etwa der einfache Diebstahl, die öffentliche Verleumdung oder die einfache Körperverletzung (vgl. BVerfGE 141, 220 <338 Rn. 316>). Die besondere Schwere der Straftat wird allerdings nicht allein durch den Strafrahmen indiziert (vgl. BVerfGE 109, 279 <344>). Von daher kann jedenfalls eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren dann als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 169, 130 <219 f. Rn. 205>).

Sind Straftaten allerdings nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen, schließt dies die Einordnung als besonders schwere Straftat von vornherein aus (vgl. BVerfGE 169, 130 <221 Rn. 208>).
120
David Werdermann @davidwerdermann.de · 07/08/2025
Gerichte können übrigens ihre Rechtsprechung ändern. Hat das Bundesverfassungsgericht heute in seiner Entscheidung zum Trojaner nach dem Polizeigesetz NRW an gleich zwei Stellen getan (einmal zugunsten, einmal zulasten des Grundrechtsschutzes). #Schwangerschaftsabbruch #Brosius-Gersdorf
Soweit der Senat demgegenüber unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Äquivalenz in seinem Urteil vom 20. April 2016 (vgl. BVerfGE 141, 220 <309 Rn. 228>) festgestellt hat, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht am IT-System-Grundrecht, sondern allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen ist, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation erfasst wird (insoweit offener BVerfGE 165, 1 <85 Rn. 160>; vgl. aber auch – wenngleich nicht tragend – BVerfGE 120, 274 <309>; 158, 170 <184 Rn. 28 f.> bzw. in Abgrenzung zur Online-Durchsuchung BVerfGE 162, 1 <140 Rn. 308>), hält er daran nicht fest.(bb) Der Gesetzgeber kann im präventiven Bereich den erforderlichen Rechtsgüterschutz aber auch unabhängig vom Gewicht der Straftat mit einer ergänzenden Rechtsgutbetrachtung oder jedenfalls dergestalt sicherstellen, dass er eine hinreichende Qualifizierung als terroristische Straftat wie in § 129a Absätze 1 und 2 StGB im Einzelfall vorsieht (vgl. dazu für Übermittlungsbefugnisse BVerfGE 141, 220 <332 Rn. 300>). Insoweit hält der Senat an seiner jedenfalls für Straftatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (vgl. BVerfGE 165, 1 <92 f. Rn. 178 ff.>; vgl. auch für Übermittlungsbefugnisse BVerfGE 154, 152 <304 f. Rn. 312>; 163, 43 <102 Rn. 155>) entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest.
110
David Werdermann @davidwerdermann.de · 11/06/2025
Diese Argumentation des Innenministeriums im Compact-Prozess ist absurd: Der Staat meint, ein Totalverbot einer Zeitung wäre erforderlich, weil er es selbst versäumt hat, Rechtsgrundlagen für gezielte Maßnahmen gegen einzelne Beiträge zu schaffen? /1 www.lto.de/recht/hinter...
BMI-Anwalt Roth verwies zunächst auf das Vereinsgesetz, das neben dem Verbot keine milderen Maßnahmen vorsehe. In den Landespressegesetzen gebe es auch keine passenden Eingriffsbefugnisse gegen verfassungsfeindliche Presseorgane. Das Strafrecht helfe nicht weiter, weil Compact ja legal handele. Allenfalls könnte gegen Beiträge von CompactTV auf Grundlage des Medienstaatsvertrags vorgegangen werden. "Aber wenn es um die Menschenwürde geht, dann ist ein Verbot auch gerechtfertigt", betonte Roth.
132
David Werdermann @davidwerdermann.de · 21/03/2025
Hier berufen wir uns auf die BVerfG-Entscheidung zum Bayerischen Versammlungsgesetz sowie die Vorarbeiten von @hongmathias.bsky.social. Interessanterweise haben manche Länder die Strafbarkeit inzwischen besser geregelt, indem sie eine vorherige polizeiliche Anordnung verlangen.
Eine ähnliche Regelung sieht das Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vor. Nach dessen §24 Abs. 1 Nr. 3 handelt ordnungswidrig „wer trotz einer Anordnung, dies zu unterlassen, in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, grobe Störungen verursacht".
Dass aufgrund des Bestimmtheitsgebots allein mit diesen Normen - nicht hingegen mit § 21 VersG - in die Versammlungsfreiheit eingegriffen werden darf, ergibt sich auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesverfassungsgericht zur rechtsstaatlichen Funktion des Verwaltungsakts in seiner einstweiligen Anordnung zum Bayerischen Versammlungsgesetz vom 17. Februar 2009 entschieden, dass Betroffene von Verfassungs wegen bereits bei einer Bußgeldbewehrung vorab hinreichend klar erkennen können müssen, welches Verhalten genau geahndet werden wird und durch welche Maßnahmen sie eine Sanktion abwenden können (BVerfGE 122, 342
‹364 f.>). Nach dieser Entscheidung, die an die Rechtsprechung zur konstitutiven Bedeutung von Auflösungs- und Ausschlussverfügungen im Versammlungsrecht anknüpft (vgl. dazu Hong, NJW 2009, S. 1458 ff.), ist es rechtsstaatlich nicht akzeptabel, dass auch Bürger*innen, die sich rechtstreu verhalten wollen, Unsicherheiten und Fehleinschätzungen bezüglich der Anforderungen an ihr Verhalten unterliegen können.Für den Straftatbestand des § 21 VersG müssen diese Grundsätze erst recht gelten, stellt die Kriminalstrafe doch eine ungleich härtere, bei Androhung einer Freiheitsstrafe zusätzlich Art. 2 Abs. 2 Satz. 2 GG berührende und einen sozialethischen Tadel aussprechende Sanktion dar.
Der von einer Geld- oder Freiheitsstrafdrohung ausgehende Einschüchterungseffekt vermag in noch größerem Ausmaß „der
Inanspruchnahme
eines
elementaren
demokratischen
Kommunikationsgrundrechts die Unbefangenheit zu nehmen" (BVerfGE
122, 342 <365>).
Zwar erfordert die Ausübung der Versammlungsfreiheit kein störendes Verhalten, jedoch kann auch störendes Verhalten von Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt sein, was sich gerade an der Sitzblockade zeigt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Wie weit dieser Schutz reicht und ab wann die geschützte Grundrechtsausübung in eine Strafbarkeit „umschlägt", können Teilnehmer*innen einer Sitzblockade allerdings nicht erkennen.
Die Grauzone, in der für Versammlungsteilnehmer*innen unklar ist, ob die Versammlung bereits eine „grobe Störung" darstellt, ist unzumutbar groß.
100
David Werdermann @davidwerdermann.de · 21/03/2025
Die Verurteilung verletzt die Versammlungsfreiheit, weil § 21 VersG sie nicht als eingeschränktes Grundrecht zitiert (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG). Die Strafnorm ist daher einschränkend auszulegen. Wir berufen uns auf neuere Rechtsprechung des BVerfG, die dem Zitiergebot neues Leben eingehaucht hat.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Störung von Versammlungen und Aufzügen (§21 VersG) durch das Amtsgericht Freiburg und die Verwerfung der dagegen gerichteten Revision durch das Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Beschwerdeführer nahm im April 2015 an einer Sitzblockade teil, die sich nicht lediglich gegen eine andere Versammlung richtete, sondern - auch nach Auffassung beider Fachgerichte - ihrerseits von der Versammlungsfreiheit geschützt war.
Die Fachgerichte haben damit zwar nicht die Grundrechtsrelevanz des Falls verkannt, sie haben hieraus jedoch unzureichende Konsequenzen gezogen. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in die Versammlungsfreiheit wurden in den Entscheidungen nicht hinreichend beachtet. Zu nennen ist insbesondere das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehene Zitiergebot. Diese Vorschrift wird verletzt, wenn
§21 VersG auf Verhalten angewendet wird, das seinerseits von Art. 8
Abs. 1 GG geschützt ist.Diese restriktive Linie, die in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen ist, findet sich nicht mehr in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Mehrere verfassungsgerichtliche Entscheidungen aus der jüngeren Vergangenheit heben stattdessen die besondere Bedeutung des Zitiergebots hervor, das mehr als eine bloße Formvorschrift ist (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 134 f.). Es hat vielmehr eine eminente Bedeutung für den materiellen Grundrechtsschutz. Und so scheint sich auch am angerufenen Gericht mit der Zeit eine weitere, an Wortlaut und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des Begriffs der Grundrechtseinschränkung im Kontext des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durchgesetzt zu haben. Insbesondere wurden neuerdings auch Grundrechtseingriffe als für die Auslösung des Zitiergebots ausreichend angesehen, die nicht das primäre Ziel einer Maßnahme waren (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 135;
BVerfGE 150, 309 <333>).
100
David Werdermann @davidwerdermann.de · 21/03/2025
Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Wir rügen die Verletzung der Versammlungsfreiheit. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Sitzblockaden von Art. 8 GG geschützt, wenn sie (auch) der Meinungskundgabe dienen.
a) Sitzblockade als Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). In ihrer idealtypischen Ausformung sind Versammlungen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer*innen nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl.
BVerfGE 69, 315 <345>). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 87, 399 <406>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl.
BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>; BVerfG,Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2011 - 1 BvR
388/05 -, Rn. 32).
Keine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegt lediglich bei solchen Blockadeaktionen vor, bei denen die zwangsweise oder anderweitig selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen im Vordergrund steht (BVerfGE 104, 92 <105>). Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach dem „Gesamtgepräge" der Zusammenkunft. Nicht entscheidend ist hingegen die Intensität der Blockade in Form von Umfang und Dauer. Vielmehr kann - umgekehrt - eine Steigerung der
Blockadeintensität
gerade
dazu genutzt
werden, den
Aufmerksamkeitseffekt der Blockade zu erhöhen, um intensiver auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken (Rusteberg, NJW 2011, S. 2999
<3001>).
100
David Werdermann @davidwerdermann.de · 21/03/2025
Die Sitzblockade, an der sich der Beschwerdeführer beteiligte, verzögerte den Aufzug der Pius-Brüder um ca. eine halbe Stunde. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen „grober Störung“ einer Versammlung nach § 21 Versammlungsgesetz verurteilt.
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der Störung von Versammlungen und Aufzügen schuldig.
Der Angeklagte wird deswegen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§ 21 VersGGesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 21 
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
100
David Werdermann @davidwerdermann.de · 21/03/2025
Der Beschwerdeführer beteiligte sich an Protesten gegen die christlich-fundamentalistische Pius-Bruderschaft, die jedes Jahr in Freiburg einen „Marsch für das Leben“ veranstalten. Der Protest setzte ein Zeichen für körperliche Selbstbestimmung und die Rechte von queeren Menschen und Andersgläubigen.
Foto von Sitzblockade mit Schild "GEGEN REAKTIONÄRE KNETKÖPFE!".
100
David Werdermann @davidwerdermann.de · 21/03/2025
2020 habe ich zusammen mit @jacquesbach.bsky.social und mit Unterstützung von @bijanmoini.de (@freiheitsrechte.org) Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Sitzblockade eingelegt. Dieses Jahr will das BVerfG endlich entscheiden. Worum geht’s?
2.
1 BVR 2428/20
Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung wegen Störung von Versammlungen und Aufzügen (§ 21 des Versammlungsgesetzes) mit Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und Artikel 103 Absatz 2 GG vereinbar ist, wenn es sich bei dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer möglicherweise ebenfalls von Artikel 8 Absatz 1 GG geschützten Sitzblockade handelt.
1237
David Werdermann @davidwerdermann.de · 14/08/2024
Das sind übrigens die Ausführungen in der #Compact Verbotsverfügung zu möglichen milderen Mitteln. War offenbar selbst dem Bundesverwaltungsgericht zu dünn... bverwg.de/de/pm/2024/39
Vorliegend sind allerdings keine milderen Maßnahmen ersichtlich, welche die in Artikel 9 Absatz 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam schützen würden. Insbesondere kann durch die alleinige Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften nicht der gleiche Erfolg wie mit einem Vereinsverbot und den damit verbundenen Rechtsfolgen erzielt werden. Den verfassungswidrigen Aktivitäten der „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich der ihr zuzurechnenden „CONSPECT FILM GmbH“ und den daraus erwachsenden Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung kann daher nur im Wege eines Verbots wirksam begegnet werden.
030
David Werdermann @davidwerdermann.de · 18/07/2024
Endlich!
Informationsfreiheitsgestez

Kommentar

von Prof. Dr. Friedrich Schoch
Universitätsprofessor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Ehem. Richter im Nebenamt bei dem
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

3. Auflage 2024
030
David Werdermann @davidwerdermann.de · 16/07/2024
Schließlich: Verbote müssen verhältnismäßig sein. Es muss erst versucht werden, gegen konkrete Beiträge vorzugehen, bevor ein ganzes Medium plattgemacht wird. Hat der EGMR bereits im Fall Ürper u.a. gegen die Türkei entschieden. 👇 hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-95...
44.  The Court concludes that by suspending the publication and distribution of Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel and Gerçek Demokrasi, albeit for short periods, the domestic courts largely overstepped the narrow margin of appreciation afforded to them and unjustifiably restricted the essential role of the press as a public watchdog in a democratic society (see, mutatis mutandis, Cumpănă and Mazăre v. Romania, no. 33348/96, § 119, 10 June 2003; Obukhova v. Russia, no. 34736/03, § 28, 8 January 2009). The practice of banning the future publication of entire periodicals on the basis of section 6(5) of Law no. 3713 went beyond any notion of “necessary” restraint in a democratic society and, instead, amounted to censorship.
45.  There has accordingly been a violation of Article 10 of the Convention.
1101
David Werdermann @davidwerdermann.de · 16/07/2024
Im Fall von #Compact wahrscheinlich die kleinste Hürde, aber auch nicht einfach: Verfassungsfeindliche Beiträge in der Zeitung können nicht ohne Weiteres Redaktion/Verlag zugerechnet werden. Dazu das Bundesverfassungsgericht in der Entschedeidung zur Jungen Freiheit. 👇
Diese Auffassung ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei ihrer Umsetzung ist aber zu beachten, dass es der Zeitung freisteht, Funktion und Reichweite des eröffneten Forums zu begrenzen, etwa auf ein bestimmtes politisches Spektrum. Wird aus dem Abdruck der von Dritten stammenden Artikel oder Leserbriefe der Wille der Redaktion erkennbar, sich nicht auf Beiträge zu beschränken, die einer bestimmten redaktionellen Linie entsprechen, kann aus ihrer Veröffentlichung nicht zwingend geschlossen werden, dass darin zugleich eine Bestrebung von Verlag und Redaktion erkennbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte. Versteht sich die Zeitung dagegen nicht auch als "Markt der Meinungen", ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der Redaktion die in den Artikeln veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen zuzurechnen, wenn sie sich nicht ausdrücklich von ihnen distanziert. Eine Zurechnung ist ebenfalls möglich, wenn aus der Auswahl der Artikel und Meinungsä
1101
David Werdermann @davidwerdermann.de · 16/07/2024
Das Innenministerium missbraucht das Vereinsgesetz, um eine Zeitung zu verbieten. Presserecht fällt in die Kompetenz der Länder. Die Pressegesetze kennen aber keine Grundlage für das Verbot ganzer Zeitungen (anders als noch ein Entwurf von 1952 👇). freiheitsrechte.org/uploads/docu...
Bildbeschreibung
VII. Abschnitt
Schutzbestimmungen
§ 42
(1) Zeitungen oder Zeitschriften, die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung in der Bundesrepublik oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten oder in denen zum Ungehorsam gegen
Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer
Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen
Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angereizt wird, können
bis zur Dauer von 6 Monaten, in Fällen besonderer Gefährdung der
Staatssicherheit auf immer verboten werden.
(2) Hierüber entscheidet der für den Erscheinungsort der Zeitung oder
Zeitschrift zuständige Landesminister des Innern. Beschränkt sich die
Verbreitung der Zeitung oder Zeitschrift nicht auf das Gebiet des Landes,
so kann der Bundesminister des Innern das Verbot aussprechen.
2103
David Werdermann @davidwerdermann.de · 18/06/2024
Grundgesetz ausgedribbelt: Weil der sog. #Verfassungsschutz weiß, dass der Kapitalismus nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört, behauptet er einfach, Linke würden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit meinen, wenn sie Kapitalismus sagen.
Einig sind sich Linksextremisten in der Notwendigkeit, den „Kapi-
talismus“ zu überwinden, von ihnen verstanden als untrennbare
Einheit von marktwirtschaftlicher Eigentumsordnung und demo-
kratischem Rechtsstaat, welche allein der Erhaltung von Ausbeu-
tungs- und Unterdrückungsverhältnissen diene. So zielen Links-
extremisten immer auch gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung (fdGo), wenn sie den „Kapitalismus“ bekämpfen.
Die Überwindung des „Kapitalismus“ könne nicht durch politi-
sche Reformen, sondern nur durch einen Umsturz der bisherigen
Staats- und Gesellschaftsordnung erfolgen.
031
David Werdermann @davidwerdermann.de · 11/02/2024
Die Höcker-Methode: Wenn Journalist*innen das Recht brechen, dann darf man sie "bedrohen". Wenn Journalist*innen sich an das Recht halten, dann "vermeiden" sie "geschickt", dass gegen sie vorgegangen werden kann. 🤷‍♂️
Text:

Was ist nun von den beiden Klagen zu halten? „Der Kern der Berichterstattung“ sei auf juristischem Wege bisher nicht angegriffen worden, fasst Feldmann zusammen, „sondern wenige nebensächliche Formulierungen und die angeblichen Recherche-Methoden“.

Das liege daran, dass der Artikel von „Correctiv“ so geschrieben sei, dass er viele Wertungen enthalte, die man äußerungsrechtlich nicht angreifen könne, und kaum Tatsachenbehauptungen, hält Brennecke dagegen. Das betreffe insbesondere die Aussage, man habe auf dem Treffen über die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien gesprochen. „Correctiv hat es geschickt vermieden, das als Tatsachenbehauptung zu berichten. Das ist der einzige Grund, wieso meine Mandanten nur gegen einzelne niederschwellige Passagen und nicht gegen die zentralen Vorwürfe vorgehen.“
181
David Werdermann @davidwerdermann.de · 24/01/2024
Schöne Grüße zurück, auch vom Bundesverfassungsgericht. 👋
a) Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist (vgl. BVerfGE 5, 85 <135>). Es vertraut auf die Kraft die-
ser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Dabei er- kennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als notwendigen Instrumenten für die poli- tische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 107, 339 <361>). Ein Parteiverbot stellt demgemäß einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG dar, der nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann. Art. 21 Abs. 2 GG ist als „demokratieverkürzende Ausnahmenorm“ zurückhaltend anzuwen- den (vgl. Meier...
200
David Werdermann @davidwerdermann.de · 17/01/2024
Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Einschleusen unbegleiteter Minderjähriger künftig auch bei uneigennütziger Hilfe erfüllt ist. Hier eine Synopse (die eigentlich das Innenministerium hätte liefern sollen 🙄 ):
Gegenüberstellung der geltenden Rechtslage mit der Rechtslage nach der Änderung.
1246
David Werdermann @davidwerdermann.de · 17/01/2024
Vorgeschichte: Das Innenministerium hatte versucht, der Ampel in einer Formulierungshilfe eine krasse Verschärfung des Schleuserparagrafen unterzujubeln - versteckt in einem aberwitzigen Paragrafen-Wirrwarr. Betroffen wären u.a. Seenotretter*innen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,2 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, Satz 2“ ersetzt.
bb) In der Nummer 1 werden die Wörter „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Ab- satz 2 Nummer 1“ ersetzt.cc) Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) wird wie folgt gefasst:
‚aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2“ er- setzt.‘
1202
David Werdermann @davidwerdermann.de · 16/11/2023
Außerdem: Einreiseverbote, Lagerunterbringung, Residenzpflicht, Sachleistungen, Ausschluss von Integrationsleistungen und Ausbildungsduldung, Generalverdacht bei Vaterschaftsanerkennung usw. (ausführlich ZAR 2018, 11). Und wieder trifft es mit Moldau vor allem Rom*nja...
1.2. Neues Sonderrecht für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten

 In den letzten drei Jahren sind zahlreiche Gesetze verabschiedet worden, die ebenfalls an die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat anknüpfen, aber zum Teil kaum in einem Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen.

 Bereits 2015 wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermächtigt, Einreise- und Aufenthaltsverbote für Personen anzuordnen, deren Asylantrag wegen ihrer Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (§ 11 VII 1 Nr. 1 AufenthG).
Durch das Asylpaket I wurden Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Ia 1 AsylG). An diese Wohnsitzpflicht knüpfen verschiedene weitere Regelungen an....Durch das Asylpaket I wurden außerdem die Integrationskurse, die Sprachförderung, die Arbeitsförderung und der Bundesfreiwilligendienst für Asylbewerber geöffnet, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies wurde jeweils um eine gesetzliche Vermutung ergänzt, dass diese „gute Bleibeperspektive“ bei Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht vorliegt (§ 44 IV 2, § 45 a II 4 AufenthG, § 131 S. 2, § 421 I 3 SGB III, § 18 I 2 BFDG).

 Durch das Asylpaket II
 wurde die Möglichkeit von beschleunigten Verfahren (§ 30 a AsylG) in besonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 V AsylG) mit vereinfachten Einstellungsmöglichkeiten (§ 33 AsylG) unter anderem für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten eingeführt. Als Vorbild für diese Regelung diente das Flughafenverfahren, dessen Anwendbarkeit bereits seit seiner Einführung im Jahr 1993 an die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat anknüpft (§ 18 a I 1 AsylG)....
000
David Werdermann @davidwerdermann.de · 12/11/2023
Der letzte Satz ist wieder klar falsch. Die Strafbarkeit von Schleusungen mit Waffe (§ 96 Abs. 2 Nr. 3) und "Durchbruchsfällen" (neuer § 96 Abs. 2 Nr. 6) sind völlig unabhängig von der einfachen uneigennützigen Schleusung (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b)). Das BMI wirft alles in einen Topf.
Die sonstigen Änderungen des $ 96 AufenthG (Änderungen der Absätze 1 und 2) verfolgen das Ziel, die gemäß
der BGH-Rechtsprechung bestehende Strafbarkeitslücke bei der Schleusung Minderjähriger, die keinen Vorsatz
bilden können, zu schließen. Zudem wurden die Mindeststrafen und die Höchststrafen erhöht, da die bisherigen
Strafrahmen dem Unrecht der Tat nicht angemessen sind. In besonderem Maße gilt dies für , Durchbruchsfälle"
bei denen polizeiliche Kontrollen durchbrochen werden (neuer $ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG). Ohne die oben
genannte Änderung des $ 96 Abs. 4 AufenthG (Verweis auch auf $ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) wäre auch
das gewaltsame Durchbrechen einer Polizeikontrolle an der Grenze zu Kroatien unter Beisichführen einer
geladenen Schusswaffe zwecks Schleusung einer Vielzahl von Personen nicht als Schleusungsdelikt strafbar, wenn
kein Vermögensvorteil angestrebt wird.
1140
David Werdermann @davidwerdermann.de · 12/11/2023
Dieser Satz ist richtig. Nur: Was, wenn die Staatsanwaltschaft das anders sieht? Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) setzt eine Interessenabwägung voraus. Es reicht, wenn eine Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bejaht. Durchsuchungen, Beschlagnahmen usw können folgen.
Seenotrettung ist im Übrigen auch als gerechtfertigt anzusehen, um Gefahren für Leib und Leben
abzuwenden.
1260
David Werdermann @davidwerdermann.de · 12/11/2023
Das ist Quatsch-Jura. Vorsätzlich handelt, wer weiß, dass er*sie den Tatbestand erfüllt. Seenotretter*innen wissen, was sie tun. Dass es ihnen nicht auf die Hilfe zur unerlaubten Einreise ankommt (Absicht) ist rechtlich egal. Lernt man im 1. Semester Jura.
Rechtlich fehlt es im Rahmen der Seenotrettung nach den SAR-Regularien bereits an dem für eine
Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz der Hilfeleistung zu einer unerlaubten Einreise. Vielmehr ist das
Ziel der derzeit privat tätigen Seenotretter, dass die Geretteten der zuständigen staatlichen Organisation in
einem Mitgliedstaat zur ordnungsgemäßen Registrierung und Bearbeitung ihrer Schutzersuchen übergeben
und gerade nicht in die Illegalität entlassen werden.
1260
David Werdermann @davidwerdermann.de · 12/11/2023
Diese Aussagen sind irreführend. Der neue Straftatbestand hat 3 Merkmale: - Hilfeleisten - zur unerlaubten Einreise in die EU - zugunsten mehrerer. Ende. Ein skrupelloses, menschenverachtendes oder gefährliches Verhalten ist keine (!) Voraussetzung für die Strafbarkeit.
Die Bundesregierung hat den Kampf gegen das skrupellose und menschenverachtende Geschäft der
Schleuser deutlich verschärft - sowohl mit den grenzpolizeilichen Maßnahmen, als auch mit den
vorgeschlagenen strafrechtlichen Änderungen.Menschen aus dem Meer vor dem Ertrinken zu retten, ist keine Schleusung. Während Schleuser
Menschenleben aufs Spiel setzen, retten Seenotretter Menschen vor dem Ertrinken.
1220
David Werdermann @davidwerdermann.de · 12/11/2023
Das BMI behauptet, dass die Gesetzesänderung nicht Rettungen erschweren "soll". Sie tut es aber! Seenotretter*innen erfüllen künftig den objektiven Tatbestand des Einschleusens. Das bestreitet das BMI auch nicht. Ausführlich auf @verfassungsblog.de: verfassungsblog.de/its-called-s...
Es ist aber ausdrücklich nicht zutreffend, dass die zur Rettung von Menschenleben erfolgende Tätigkeit
von privaten Seenotrettern künftig durch eine etwaige Strafbarkeit erschwert werden soll.
1200
David Werdermann @davidwerdermann.de · 12/11/2023
Erschreckend: Das Innenministerium verbreitet in Emails an Bundestagsabgeordnete #Falschinformationen und Quatsch-Jura. Die Befürchtungen von Seenotrettungsorganisationen sind berechtigt. Es droht eine Kriminalisierung der #Seenotrettung. Ein #Faktencheck-Thread.
Ein Schreiben vom Bundesministerium des Innern an einen Bundestagsabgeordneten, der mit einem roten Schriftzug "FALSCH" überlegt ist.
2167102
David Werdermann @davidwerdermann.de · 10/11/2023
Was auch immer sich das BMI dabei gedacht hat: Die Verschärfung setzt Seenotrettungsorganisationen der Gefahr einer Kriminalisierung aus. Die Folgen solcher Gesetze kann man in Italien am Fall @iuventa-crew.org beobachten. Ausführlich auf @verfassungsblog.de: verfassungsblog.de/its-called-s...
Tweet des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
@BMI_Bund
Text:
Gerade wird häufig behauptet, dass der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rückführung Seenotrettung kriminalisiert. Es ist ausdrücklich nicht zutreffend, dass die Rettung von Menschenleben durch private Seenotretter künftig durch eine etwaige Strafbarkeit erschwert werden soll.
Sharepic:
Klargestellt: Seenotretter werden nicht kriminalisiert.
14528
David Werdermann @davidwerdermann.de · 08/11/2023
Danke. Aber leider der falsche Screenshot. Die Änderung, die Seenotrettungsorganisationen betrifft, findet sich in der Formulierungshilfe für die Ampel-Fraktionen: www.bmi.bund.de/SharedDocs/g...
cc) Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) wird wie folgt gefasst:
‚aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2“ er- setzt.‘
0163
David Werdermann @davidwerdermann.de · 08/11/2023
Es geht um diesen Passus, der sich auf § 96 Abs. 4 AufenthG bezieht. "Einschleusen" in einen anderen EU-Staat ist danach auch strafbar wenn man wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. Nicht erforderlich ist, dass man einen Vorteil erhält. Humanitäre Hilfe wird kriminalisiert.
aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2“ er- setzt.‘Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 96 Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, hande
000
David Werdermann @davidwerdermann.de · 03/11/2023
Letztes Jahr haben ich mit dem AKJ das nächtliche Alkoholverbot im James-Simon-Park weggeklagt. Denn "'wildes Urinieren' ereignet sich nach allgemeiner Lebenserfahrung alkohol- und tageszeitunabhängig in Grünflächen" (VG Berlin, 24 L 183/22). Jetzt steht dort diese öffentliche Toilette. Viel besser!
Ein Toilettenhäuschen aus Holz mit einer Rampe für Rollstühle vor einer Wand mit Graffiti.
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David Werdermann @davidwerdermann.de · 22/10/2023
Aus aktuellem Anlass: Politiker, die "im großen Stil abschieben" wollen, zeigen vor allem eines: Schwäche.
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