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Alex Amtmann

@alexamtmann.bsky.social
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#GG #GRCh #Rechtsstaat #RuleOfLaw. Jurist / Lawyer, hier privat, Hobbydatenschutzrechtler. #standwithukraine+israel

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Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 05/10/2026
Wenn die erweiterte strafrechtliche Einziehung so weit ist, wie wirkt sich das auf die (mE subsidiäre) geplante Einziehung durch den Zoll nach dem im Entwurf befindlichen Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz aus? Ist dann nicht fast immer die erweiterte Einziehung im Raum?
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 05/09/2026
Da werden wir wohl massig Rechtsprechung dazu bekommen, wann § 44 Abs. 2 BDSG einschlägig ist. Denn welcher Nichtberliner wird schon vor Berliner Gerichten gegen das Land Berlin datenschutzrechtliche Ansprüche einklagen wollen, wenn die Klage auch zu Hause möglich ist?
§ 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
(1) Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Klagen nach Satz 1 können auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Klagen gegen Behörden, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden sind.
(3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27 [DSGVO] benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 184 der Zivilprozessordnung bleibt unberühr
020
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 03/09/2026
KV?
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 03/09/2026
Das macht man doch eigentlich, wenn man nicht versicherungspflichtig sein will, aber besorgt, dass die Sozialversicherungsträger das anders sehen. Außerdem klärt das arbeitsrechtlich nicht bindend. Sozialversicherungsrechtlich dürfte iE zudem „Vertragsarzt ≠ Beschäftigter iSd SGB“ bestimmt sein.
100
Reposted by Alex Amtmann
Marcus Beckmann @marcusbeckmann.bsky.social · 03/09/2026
EuG: Microsoft ist hinsichtlich des Browsers Edge kein Gatekeeper im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte (DMA - Digital Markets Act) www.beckmannundnorda.de/serendipity/...
beckmannundnorda.de
EuG: Microsoft ist hinsichtlich des Browsers Edge kein Gatekeeper im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte (DMA - Digital Markets Act)
EuG: Microsoft ist hinsichtlich des Browsers Edge kein Gatekeeper im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte (DMA - Digital Markets Act)
011
Reposted by Alex Amtmann
Mirko Brüß @bruess.law · 03/09/2026
zu 3. Pelham obsiegt, Sampling *kann* als Pastiche zulässig sein
132
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 03/09/2026
Auch Juristen können ja durchaus teils angestellt, teils selbständig sein - warum nicht auch Ärzte hinsichtlich Kassensitz als unselbständige Arbeitnehmer beurteilen - verfassungsrechtlich unmittelbare Folge: Koalitions- und Streikrecht (!)
100
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 03/09/2026
Der „Trick“ ist doch, weiterhin zu meinen, die sog. Vertragsärzte seien insoweit keine Arbeitnehmer des Staates (iwS) - vielleicht ist es auch wegen der durch EDV nun wohl höheren Kontrolldichte an der Zeit, dieses Fass mal wieder aufzumachen
110
Reposted by Alex Amtmann
Rolf Albrecht @rolfalbrecht.bsky.social · 01/09/2026
OLG Frankfurt a.M.: 200 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk alro-recht.de/2026/09/01/o...
013
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 26/08/2026
„Daher kann sich der Verantwortliche nicht einfach dadurch nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von seiner Haftung befreien, dass er sich auf Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten einer ihm unterstellten Person beruft.“
021
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 26/08/2026
Abgesehen könnte man ohnehin der Ansicht sein, dass der EuGH im Urteil vom 11.04.2024 - C-741/21 (2. Tenor iVm Rz. 49) auch schon gegen Exkulpation bei einfachem Mitarbeiterexzess entschieden hat:
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 26/08/2026
Und bei (hier) Streitwert <25k gibt es keine NZB, also war das mangels Revisionszulassung die letzte (= vorlagepflichtige) Instanz.
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 26/08/2026
Herrschende Meinung zu Unionsrecht macht noch keinen acte (e)claire
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 26/08/2026
Weder EuGH-Vorlage noch Revision zugelassen , geht bei dieser Aussage doch nicht, oder übersehe ich etwas?
141
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 26/08/2026
„Der Fall des sog. Mitarbeiterexzesses, bei dem ein Mitarbeiter Daten für eigenen Zwecke missbraucht oder entwendet, führt deshalb – wenn die Mitarbeiter … sorgfältig ausgewählt sind – nicht zur Haftung des nach der DSGVO Verantwortlichen oder seines Auftragsdatenverarbeiters.“
131
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 12/08/2026
Wird nicht eher die militärische Verteidigung als inhärente Exekutivmacht der des Bundesministers für Verteidigung zu eng auslegt? Denn Umsetzung des Wissens des BND in konkrete nach der UN Charta und dem Kriegsvölkerrecht zulässige Handlungen der Bundeswehr sieht das GG durchaus vor, oder?
000
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 08/08/2026
„… Stirbt einer von ihnen, soll der überlebende Partner dafür mehr als die Hälfte der gemeinsam erworbenen Rentenansprüche erhalten.“ Dadurch enthält es aber wieder Elemente einer Witwenrente, oder?
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 08/08/2026
„Als Ersatz schlägt Werding ein Rentensplitting vor. Dabei sollen die Partner alle Rentenpunkte aufteilen, die sie während ihrer gemeinsamen Zeit erworben haben: Solange beide Partner leben, soll die Rente nach diesem Modell etwas geringer ausfallen als bisher. …
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 08/08/2026
Wäre das auch so gekommen, wenn es nicht die Garantie gäbe, dass der Staat für mitunter unrenoviert bleibenden Alt-Wohnungen bei niedrigen (oder Null-) Einkommen die Miete ganz oder teilweise übernimmt und keinen Umzug in ggf günstigere Orte verlangt?
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 07/08/2026
Stimmt, steht so im Referentenentwurf zur VwGO als Änderung von VwGO und FGO.
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 07/08/2026
Auch wenn die PKH dann abgelehnt wird: soweit sie kein Geld haben, bringt auch die Gerichtsgebühr nichts: das erhöht nur die Schulden, für die irgendwann Restschuldbefreiung gewährt wird. Denn in den ö-r Gerichtsbarkeiten ist (derzeit)?auch ohne vorherige Zahlung der Gebühr zu entscheiden.
220
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 06/08/2026
Könnte ja sein, dass Art. 14, 15 GG ja vorausgesehen haben , dass es mal eine einfache Mehrheit für (nicht steuerliche) Enteignungen iwS geben könnte, und gerade deshalb nicht unbedingt geringe Hürden gestellt haben, die die Mehrheit dann natürlich erstmal nicht sehen will.
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 04/08/2026
Warum soll das nicht auch unter „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ iSd Art. 21 I 2 fallen, was dann mE berechtigtes Interesse indiziert? Frage ist allenfalls: darf verarbeiten, wer sicher weiß, dass der behauptete Rechtsanspruch nicht besteht, und es trotzdem versucht?
000
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 04/08/2026
Denn wer gibt hier schon Hinweise nach Art. 13 DSGVO - z.B. Parteitagsdelegierter macht auf Bundesparteitag Selfie mit Parteichef:in, um es im Kreis-/Ortsverband zu zeigen
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 04/08/2026
Wäre auch seltsam, wenn das Gericht das anders sehen würde - wenn man allerdings Art. 2 II c) DSGVO (sog Haushaltsausnahme) ( zu Unrecht) eng auslegt, wird es auch mit dem berechtigten Interesse „eng“
101
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 04/08/2026
mE: Die Rechtsprechung ist zur Erhebung bei der betroffenen Person ergangen = Art. 13. Berechtigtes Interesse fällt bei Rechtsstreit häufig unter Art. 14 iVm § 29 BDSG. zudem besteht bei Rechtsstreit wegen Art. 21 I 2 DSGVO idR kein Widerspruchsrecht, so dass auch ohne Hinweis berechtigtes Interesse
100
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 04/08/2026
Warum nicht schlicht eine Ergänzung des Art. 6 I GG, dass der Schutz der Ehe sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare umfasst?
000
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 28/07/2026
Wieso nicht, wenn doch im Schriftsatz steht, welche Tatsachen vorgetragen werden.
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 28/07/2026
Verletzt es nicht den Beibringungsgrundsatz von Amts wegen zum Sachverhalt nachzuforschen? Zumindest soweit er nicht bestritten ist.
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 28/07/2026
Allerdings: bsky.app/profile/alex...
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 28/07/2026
Ich muss mich korrigieren: § 112a StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) war nicht zu prüfen, weil laut PM der GenStA und des KG er wegen eines Fall des § 89a StGB verurteilt wurde, § 112a I Nr. 2 StPO aber dringendem Verdacht der wiederholte oder fortgesetzten Tat z.B. des § 89a StGB voraussetzt.
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 28/07/2026
Wer kennt die genauen Gründe für die Aufhebung des Haftbefehls? Wurde dort Wiederholungsgefahr geprüft? Und warum war über die laut PM der GenStA eingelegte Beschwerde noch nicht entschieden?
110
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 28/07/2026
Schweigepflicht?
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 28/07/2026
Daher wäre schon interessant , was das Gericht zur Frage der Wiederholungsgefahr und diesbezüglich angestellten Erkundigungen als Begründung für die Aufhebung des Haftbefehls geschrieben hat.
210
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 28/07/2026
Es ging hier doch aber letztlich um die Aufhebung des Haftbefehls : Würde die 100 % „Betreuung“ wirklich die angesichts der Betreuung naheliegende Wiederholungsgefahr beseitigen oder ist es nicht umgekehrt so, dass die „Betreuung“ gerade dann erfolgt, wenn es für den Haftbefehl nicht reicht.
221
Reposted by Alex Amtmann
Spruchkörper @spruchkoerper.bsky.social · 28/07/2026
Wer sich ernsthaft #JGG #Terrorgram beschäftigen möchte: im.baden-wuerttemberg.de/de/service/p...
im.baden-wuerttemberg.de
Weltweit erste kriminologische Studie zur deutschen „Terrorgramszene“
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hat in Kooperation mit den Generalstaatsanwaltschaften Stuttgart und München zum ersten Mal eine umfassende kriminologische Auswertung von Ermittlungsakten zur ...
173
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 27/07/2026
bei Haftentscheidung iVm § 89a StGB würde ich Amtsermittlung bei Nachrichtendiensten schon als proaktive Pflicht des Gerichts ansehen. (Nur) Wenn es dann keine neuen Erkenntnisse gibt, mag es an Hinweisen final fehlen.
000
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 27/07/2026
Nachfragen? Ohne Nachfragen kann man (ich) nicht wissen, welche Erkenntnisse das geliefert hätte. können Sie ausschließen, dass es was gebracht hätte, dass also z.B. keine mitgeschnittene TK und/oder Infos aus Libanon aus dortiger Haft gab?
000
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 27/07/2026
U-Haft war aber uU unabhängig davon aufgehoben worden. Müsste nicht auch das Gericht für die U-Haftentscheidung (Haftgrund Wiederholungsgefahr in Fällen des § 89a StGB) von Amts wegen versuchen, selbst an die etwaigen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zu kommen?
200
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 27/07/2026
„2 Vorgespräche beim Violence Prevention Network stattfanden … Er habe entscheidende Fragen nicht beantwortet und kein Problembewusstsein gezeigt.“ Wie muss man sich die Distanzierung vor Gericht konkret vorstellen, wenn er mutmaßlich später wichtige Fragen nicht beantwortete?
000
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 24/07/2026
Zumindest vorerst stehen ja die 48 Stunden als durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit noch in der EU-Arbeitszeitrichtlinie.
010
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 24/07/2026
Will er 24/7?
100
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 24/07/2026
Insbesondere sind zahlreiche Regelungen des Arbeitsschutzrechts nicht oder nur eingeschränkt durch die Beschäftigten einwilligungsfähig.
000
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 24/07/2026
Jedenfalls zeigt der (nicht von mir stammende) Hinweis auf das geltende Arbeitsrecht, dass verhältnismäßige Einschränkungen der Vertragsfreiheit zu legitimen Zwecken keinesfalls gegen das GG verstoßen.
100
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 24/07/2026
Wäre eine sog. Leihmutterschaft nicht letztlich sogar ein (bei uns unzulässiger) 24/7-Arbeitsvertrag, wenn gegen Entgelt oder Aufwandsentschädigung auch Pflichten zur Lebensgestaltung vor und während der Schwangerschaft auferlegt werden?
200
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 20/07/2026
… dass Frau Brosius-Gersdorf klassisch liberal ist, ist nach ihren Veröffentlichungen zur Geschlechterparität bei Wahlen mE aber fraglich. Sie scheint diesbezügliche Einschränkungen der Freiheit der Parteien nicht nur für verfassungsrechtlich zulässig zu halten, sondern auch politisch zu befürworten
000
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 20/07/2026
… ob die Menschenwürde den Embryo schützt ist zudem eine verfassungsrechtliche Frage, bei der eine rechtswissenschaftliche Meinung und die politische Präferenz (z.B. klassisch liberal) nicht identisch sein müssen. Denn wir Juristen sollen ja nicht nach politischer Präferenz auslegen…
100
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 20/07/2026
Abtreibung ist doch eine Streitfrage innerhalb des Liberalismus. Das Verbot von Abtreibungen ist bei freiwilligem Sex nicht per se illiberal. wer für Vertragsfreiheit und pacta sunt servanda ist, kann mE widerspruchsfrei auch einen Embryo als zu akzeptierende Folge des eigenen Tuns ansehen…
100
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 20/07/2026
Bei der Abtreibungsfrage ging es primär um die Frage des (Menschenwürde-) Schutz des Embryos vor der Mutter. Das ist mE etwas anders als die bei der Leihmutterschaft zusätzlich betroffene Anerkennung der Vertragsfreiheit der Ersatzmutter und der aufnahmewilligen Personen („Eltern“).
100
Alex Amtmann @alexamtmann.bsky.social · 20/07/2026
Allerdings wäre (bzw in den USA wohl ist) es bei der sog. Leihmutterschaft mitunter gerade auch die etwaige staatliche Anerkennung von nachteiligen Vertragspflichten und/oder die staatliche Nichtanerkennung der rechtlichen Mutterschaft, die der Ersatzmutter die Freiheit nimmt, sich umzuentscheiden.
000