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Paul Eberstaller

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IT-Recht und Legal Tech • arbeitsfroh und hoffnungsreich pauleberstaller.at

PostsRepliesMedia
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 30/09/2026
Die neue Cybersicherheitsbehörde nach dem NISG 2026 nimmt übrigens morgen ihre Arbeit auf. wien.orf.at/stories/3373...
wien.orf.at
Cyberangriff auf Stadt Wien
Die Stadt Wien ist Opfer einer Cyberattacke geworden. Unbekannte verschafften sich Zugriff auf die EDV und stahlen rund 26.000 interne Dokumente. Darunter befinden sich Daten von 6.000 Personen. Hinw...
031
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 22/09/2026
Ich muss euch leider enttäuschen, die Sommerzeit wird nicht abgeschafft
271
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 18/09/2026
Bei einer Kriegserklärung durch die Bundesversammlung könnte es interessant werden. Dann hätten wir auch endlich einmal Rechtsprechung zur „nationalen Sicherheit“ und zur „umfassenden Landesverteidigung“.
130
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 17/08/2026
Oder man macht es so wie die Steiermark 2021
130
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 17/08/2026
Davon gehen zumindest manche Verfassungsrechtler aus, ja
2111
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 17/08/2026
Kommt drauf an wen man Fragt. Laut Wiederin (in FS Wimmer (2008), 711) verlieren nach 24 Stunden Downtime alle Gesetze seit 2004 die Geltung. (Meiner Meinung nach passiert nichts, weil das Bereithalten mE eine reine Ordnungsvorschrift ist)
3100
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 06/08/2026
Das Grundproblem der modernen Arbeitswelt ist ja, ob man sich bei Videokonferenzen mit “Auf Wiedersehen” oder “Auf Wiederhören” verabschiedet.
020
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 31/07/2026
in Österreich brauchen sogar Stoffe im Wasser eine behördliche Genehmigung, wenn sie sich ablagern wollen

Artikel auf orf.at:
Braune Salzach sorgt für Verwunderung

In der Stadt Salzburg hat das bräunliche, teils glitzernde Wasser der Salzach am Freitag bei Passantinnen und Passanten für Verwunderung gesorgt. Das Land gab jedoch Entwarnung.
Lignin als Bestandteil von Holz lagere sich ab.

Nicht das Wasser selbst sei verfärbt.
Vielmehr werden durch den niedrigen Wasserstand Ablagerungen auf den Steinen im Flussbett sichtbarer. Dazu gehöre auch Lignin aus der Zellstoffproduktion, das sich derzeit vermehrt auf dem Schotter ablagere.
Der Stoff sei unbedenklich und behördlich genehmigt. Bei den heißen Temperaturen würden sich auch Mikroorganismen und Algen schneller vermehren. Auch das ist laut Behörde ebenso unbedenklich.
110
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/07/2026
Und warum man die Forderungsexekution noch einmal erfunden hat (in diesem Fall aber unter Ausschaltung der Gerichte), verstehe ich auch nicht ganz.
(4) Bescheide der Regulierungsbehörde über die Verhängung von Geldstrafen nach § 54i Abs. 3 Z 2 können auch in der Weise vollstreckt werden, dass den bekannten Schuldnern des Plattform-Anbieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen (Abs. 5 und § 2 Z 35a) mittels Bescheid untersagt wird, an den Plattform-Anbieter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit hat die Regulierungsbehörde dann Gebrauch zu machen, wenn der Bescheid über die Verhängung von Geldstrafen rechtskräftig geworden ist und der Plattform-Anbieter die Geldstrafe nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass eine Zahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht erfolgen wird. Als Schuldner im Sinne des ersten Satzes gelten Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Plattform-Anbieter oder mit mit diesem verbundenen Unternehmen (Abs. 5 und § 2 Z 35a) zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen. Eine auf diese Weise mit einem Zahlungsverbot belegte Geldforderung ist der Regulierungsbehörde mit der Wirkung, dass der Schuldner gegenüber dem Plattform-Anbieter oder dem betreffenden verbundenen Unternehmen von der Zahlung befreit ist, zu überweisen. Die so eingelangten Beträge sind auf einem eigenen Konto zu erfassen. Übersteigt die Summe der eingelangten Beträge den Betrag der vollstreckbaren Geldstrafe, so ist der verbleibende Betrag dem Plattform-Anbieter oder dem verbundenen Unternehmen zu überweisen.
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/07/2026
Und gar so datenschutzfreundlich ist es auch nicht, wenn ich entweder diese Prozedur entweder bei jedem Besuch durchmachen muss, oder ein Nutzerkonto einrichte, das der Plattform ermöglicht, mich viel leichter zu tracken
Erfolgt der Zugang zur Video-Sharing-Plattform über ein individuelles Nutzerkonto, so ist die Altersverifikation hinsichtlich der Inhaberin bzw. des Inhabers des INutzerkontos nur einmal durchzuführen, es sei denn, der Plattform-Anbieter verfügt über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzerkonto die Inhaberin bzw. den Inhaber gewechselt hat oder von mehreren Personen genutzt wird.
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/07/2026
Dass ich mich aber bald für einen Besuch auf YouTube genauso identifizieren muss, wie für die Eröffnung eines Bankkontos, wirkt schon eher übertrieben.
(3b) Altersverifikationsmethoden im Sinne des Abs. За haben das Alter der Nutzerinnen und Nutzer verlässlich festzustellen, indem ein Sorgfaltsmaßstab angewandt wird, der in Bezug auf die Identitätsfeststellung natürlicher Personen insbesondere den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBI. I Nr. 118/2016, sowie der Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV), BGBI. II Nr. 5/2017, in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 470/2022, entspricht oder diesen Methoden gleichwertig ist."
230
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/07/2026
Vielleicht gehts ja nur mir so, aber ich wäre froh, wenn einige dieser "Features" allgemein verboten werden würden. Ein chronologischer Feed nur mit Accounts denen ich folge? Keine unnötigen Benachrichtigungen? Count me in! Vielleicht ist das U-14 Internet gar nicht so schlecht
5. Dem § 54e Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:
,S. der Zugang zur Video-Sharing-Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation gesperrt ist, wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist. Dieser Schutz ist jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Plattform-Anbieter eine der folgenden
Funktionen einsetzt:
a) ein allgemeines oder spezifisch auf die angeführte Altersgruppe ausgerichtetes Empfehlungssystem, das - den Fall der Anzeige und Priorisierung von Suchergebnissen aufgrund einer eigenen Suchanfrage ausgenommen - dazu führt, dass mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammen;
b) auf der Startseite oder in einer Beiträge-Ubersicht werden Inhalte automatisch abgespielt, endlos wiederholt, fortlaufend durch neue Inhalte ersetzt oder bei Erreichen des Seitenendes bzw. des Endes der Beiträge-Übersicht kontinuierlich neu geladen, bis die Nutzerin oder der Nutzer dies aktiv beendet;
c) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize geboten, um die Anzahl der Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer zu erhöhen;
d) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Benachrichtigungen auf dem Endgerät angezeigt, die zur verstarkten oder erneuten Nutzung der Video-Sharing-Plattform anregen, ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle Kommunikation mit selbst ausgewählten Kontakten, ausdrücklich abonnierte Inhalte oder die Sicherheit des Nutzerkontos;
e) die Video-Sharing-Plattform ermöglicht es, Inhalte im Wege der direkten Übermittlung auch mit Nutzerinnen und Nutzern zu teilen, zu denen kein gegenseitiges Kontaktverhältnis besteht."
2265
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 21/07/2026
Die Grünanlagenverordnung der Stadt Wels enthält unter anderem die Bestimmung "No vehicles in the park" www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe...
§ 4 - Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen; Betretungs- und Fahrverbote
(1) Auf Anlagenwegen sowie Rasenflächen ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen verboten.
010
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 20/07/2026
Es wäre überhaupt ein guter Anlass, das Pornographiegesetz zur Gänze aufzuheben (nur 2 Verurteilungen in den letzten 5 Jahren) und dafür diese Lücke zu schließen
021
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 20/07/2026
Diese Fälle wären wohl nach dem Pornographiegesetz strafbar, allerdings nur das Herstellen oder Überlassen “in gewinnsüchtiger Absicht” orf.at/stories/3436...
orf.at
Vergewaltigungsaufnahmen: Sporrer will strengeres Gesetz
111
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 15/07/2026
Mittlerweile gilt statt dem Bienenseuchengesetz das Tiergesundheitsgesetz, wonach die Kundmachung von VOs auf landesübliche weise zu erfolgen hat. Damit ist auch die Verlautbarung im RIS zulässig.
010
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 15/07/2026
Für die Neigungsgruppe Kundmachungsrecht: Die BH Gmunden hat eine VO nach dem Bienenseuchengesetz (nur) elektronisch im RIS kundgemacht, obwohl dieses eine (analoge) Kundmachung an der Amtstafel vorsah. Das war gesetzwidrig, wie der VfGH im Juni festgestellt hat. www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe...
ris.bka.gv.at
RIS - V23/2026 (V23/2026-12) - Entscheidungstext - Verfassungsgerichtshof (VfGH)
130
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 06/07/2026
Umfasst das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten auch rote Karten?
041
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 06/07/2026
So etwas wie die Trump-Intervention bei der FIFA könnte in Österreich schon allein deswegen nicht passieren, weil der Bundespräsident für den Anruf bei Infantino einen Vorschlag der Bundesregierung bräuchte
3312
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 04/07/2026
noe.orf.at/stories/3361...
noe.orf.at
Gmünd: Gemeinderat beschließt Klage gegen Land
Erst am vergangenen Sonntag hat sich die Gmünder Bevölkerung bei einer Volksbefragung dafür ausgesprochen, das Land Niederösterreich auf den Fortbestand des örtlichen Landesklinikums zu klagen. Nun ha...
100
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 30/06/2026
Also um die Behördenbezeichnung "Generalprokuratur" wäre mir aber schon Leid. Auch wenn wir dafür "Bundesstaatsanwälte" und "Generalstaatsanwälte" bekommen.
Artikel 2
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG, BGBI. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBI. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Generalprokuratur" durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft" ersetzt.
060
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/06/2026
Ich hätte nur das Gutachten der Gemeinde gefunden: www.gmuend.at/de/Vorbereit... Und das Gutachten des Vereins, der die Volksbefragung ausgelöst hat: lkgmuendbleibt.at/wp-content/u...
gmuend.at
Vorbereitung einer Klage: Rechtsgutachten eingelangt
Rechtsgutachtliche Stellungnahme von Dr. Christian...
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/06/2026
In Gmünd (NÖ) haben 92 % für eine Klage gegen die geplante Schließung des dortigen Krankenhauses gestimmt (Wahlbeteiligung: 50,64%). Das obwohl bereits zwei Rechtsgutachten (je 1 von Land und Gemeinde) zum Schluss gekommen sind, dass eine Klage nicht erfolgreich sein wird. noen.at/gmuend/volks...
noen.at
350
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 27/06/2026
Die Abendausgabe der "Stunde" hat bereits 1928 festgestellt, dass Wien auf hohe Temperaturen nicht eingerichtet ist. Damals war es so heiß (bis zu 50° in der Sonne), dass Menschen sogar ohne Hut (!) das Haus verlassen haben.
180
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 26/06/2026
Drei Gemeinden in Oberösterreich beschränken ab morgen den Wasserverbrauch. In Tollet ist beispielsweise das Poolbefüllen "strengstens untersagt" und "absolut verboten" Auch verboten (aber nicht absolut☝️) ist das Autowaschen oder Rasengießen. ooe.orf.at/stories/3360...
§ 2 - Verbotene Verwendungszwecke

Bis auf Weiteres ist die Verwendung von Wasser aus der öffentlichen
Gemeindewasserversorgungsanlage für folgende Zwecke strengstens verboten:
(1) Absolutes Verbot von Poolbefüllungen: Das erstmalige Befüllen oder der Wassertausch von privaten Schwimmbecken, Whirlpools und mobilen Aufstellpools aus dem öffentlichen Netz ist strengstens
untersagt.

(2) Verbot Autowäsche: Das Reinigen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und sonstigen Geräten auf privaten Liegenschaften ist verboten (ausgenommen in gewerblichen Waschanlagen mit Wasserkreislauf).

(3) Verbot der großflächigen Rasenbewässerung: Das Betreiben von Rasensprengern und automatischen Bewässerungsanlagen für Zierrasenflächen ist untersagt.

(4) Reglementiertes Gießen von Nutzgärten: Das Bewässern von Gemüsebeeten, Balkonpflanzen und landwirtschaftlichen Kleinkulturen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren. Es darf
ausschließlich händisch (Gießkanne/Schlauch) und nur in den kühlen Nacht- und Morgenstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr erfolgen.

(5) Verbot von Reinigungsarbeiten: Das Abspritzen von Hausfassaden, Terrassen, Gehwegen und Hofeinfahrten mit Trinkwasser ist verboten.
050
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 18/06/2026
Zwei der drei Gerichte, an denen aufgrund von fehlenden Anwält:innen keine relative Anwaltspflicht gilt (Eisenkappel und Ferlach) sollen geschlossen werden, weil es dort nicht nur zu wenige Anwält:innen, sondern auch zu wenige Richter:innen gibt. kaernten.orf.at/stories/3358...
kaernten.orf.at
Bezirksgerichte: Mögliche Zusammenlegung
Kleinere Bezirksgerichte könnten künftig Einsparungen in der Justiz zum Opfer fallen. Am Dienstag wurden auch drei Standorte in Kärnten kolportiert: Eisenkappel, Ferlach und Hermagor. Der Präsident de...
040
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 18/06/2026
Könnte sich Sebastian Kurz als Bundespräsident selbst begnadigen?
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/06/2026
Das war aber anscheinend “unbeabsichtigt” (und ist zweieinhalb Jahre nicht aufgefallen?). Jetzt soll diese Regelung (eingeschränkt auf das Exekutionsverfahren) ab 1.10.2026 wieder eingeführt werden.
150
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/06/2026
Mit BGBl I 246/2021 - herausgegeben am 31.12.2021 - hat man diese Frist auf den 31.12.2023 verschoben. Dann ist zwei Jahre nichts passiert und das Gesetz ist Ende 2023 außer Kraft getreten.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
Das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz (2. BRBG), BGBI.I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:
In der Anlage wird in der Zeile mit der Klassifikationsnummer „27.04.10" in der letzten Spalte das Datum „31.12.2021" durch das Datum „31.12.2023" ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer
140
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/06/2026
Das “Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind” wurde mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz aufgehoben. Außerkrafttreten: 31.12.2021
27.04.10 - Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über die
Bestimmung der Kosten, die einem durch die
Bezirksverwaltungsbehörde Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind - 31.12.2021
130
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/06/2026
Ein kurioses Detail aus dem Budgetbegleitgesetz: Die “Marie Kondōisierung des Rechts” (@hplehofer.bsky.social) hat dazu geführt, dass ein Gesetz “unbeabsichtigt außer Kraft gesetzt” wurde und jetzt wieder eingeführt wird. Das funktioniert so:
Zu den Art. 13 und 18 (Änderung der Exekutionsordnung und des Unterhaltsvorschußgesetzes
1985):
1. (Wieder-) Einführung einer Regelung zum Kostenersatz für Kinder- und Jugendhilfeträger
Mit der Einführung des § 74b der Exekutionsordnung - EO, RGBI. Nr. 79/1896, sollen die Regelungen des unbeabsichtigt außer Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, BGBI. Nr. 190/1969, inhaltsgleich in die Exekutionsordnung übernommen werden und damit die vorherige Gesetzeslage wiederhergestellt werden.
1204
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 06/06/2026
Dürfte schlicht nicht stimmen. Der Anteil von Staatsbürger/Nicht-Staatsbürger ist annähernd gleich zum Anteil Österreich-geboren/nicht-Österreich-geboren
091
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 14/05/2026
Fix in die StVO eingefügt wurde die Höchstgeschwindigkeit dann mit der 5. StVO-Novelle ab 1.8.1975
Bundesgesetz vom XXXXXXX, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (5. StVO-NoveIIe)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971 und
21/1974 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968 und 405/1973 wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 hat zu lauten:
,,(2) Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."

2. § 43 Abs. 4 hat zu lauten:
(4) Wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, hat die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2  erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu erhöhen."

Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 August 1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut, so weit die Vollziehung nicht den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen obliegt.
020
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 14/05/2026
1975 hat der VfGH dann festgestellt, dass die Verordnung rechtswidrig war, weil der Minister nur Regelungen „für bestimmte Straßen oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" erlassen durfte. Ähnlich wie die "bestimmten Orte" im COVID-19-Maßnahmengesetz
Nr. 7523 – Erk. v. 18. März 1975, V 14/74

Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, BGBl. 562/1973; keine gesetzliche Deckung in § 43 Abs. 1 StVO 1969

Die Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, BGBl. 562/1973 war gesetzwidrig. 
Der Bundesminister für Verkehr ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 14/05/2026
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb von Ortsgebieten wurde in Österreich erst 1973 (im Zuge der Ölkrise) eingeführt. Bis gab es auf Autobahnen und Freilandstraßen kein Tempolimit.
Bundesgesetzblatt BGBl 1973/562: Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. November 1973 über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr (Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung)

Auf Grund des § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung  1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 209/1969  wird verordnet: 
§ 1. Die Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auf Freilandstraßen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h fahren.  
§ 2. Rechtsvorschriften, auf Grund deren die Lenker von Fahrzeugen mit einer geringeren als der im § 1 verfügten Geschwindigkeit zu fahren 
haben, bleiben unberührt. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 außer Kraft. 

Staribacher
270
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
Ob das der Fall ist, macht die Sozialministerin im Bundesgesetzblatt kund.
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
Der Fonds soll 2030 wieder aufgelöst werden, aber nur wenn "die Evaluierung gemäß ergeben hat, dass die Fondsziele durch Maßnahmen im Rahmen einer Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden konnten, sodass Fondsleistungen nicht mehr erforderlich sind".
140
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
Für den neuen Fonds gelten eigene Anspruchsvoraussetzungen, ein eigenes Verfahren und eine eigene Behörde: Zuständig für die Auszahlung ist das Sozialministeriumservice. Doppelgleisigkeit in the Making.
150
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
Zum Vergleich: Das Budget für den Unterhaltsvorschuss beträgt 144 Mio €, davon können 92 Mio € bei den Unterhaltspflichtigen eingebracht werden. Somit kostet der Unterhaltsvorschuss pro Jahr effektiv 52 Mio €.
140
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
Dabei fallen offenbar Kinder und Familien durch den Rost, die keine Leistungen bekommen. Statt dass man jetzt aber das UVG (letzte inhaltliche Änderung 2009) anpasst und das Verfahren vereinfacht, schafft man einen neuen Fonds mit einem Budget von 35 Mio €.
141
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
Das Verfahren ist kompliziert: Das Gericht muss die Unterhaltspflicht und -höhe feststellen. Dann muss erfolglos Exekution geführt werden. Dann kann beim BG der UV beantragt werden. Das OLG zahlt den Vorschuss aus. Rückzahlungen sind an den KJHT zu leisten. Finanziert wird über den FLAF.
140
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
Wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann schon jetzt ein Unterhaltsvorschuss (UV) beantragt werden. Der Staat zahlt dann den Unterhalt, hat aber einen Anspruch auf Rückzahlung durch den Unterhaltspflichtigen.
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
Vorneweg: das ist keine inhaltliche Kritik am Vorhaben, sondern eine an der handwerklichen Umsetzung.
130
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
🧵 Anhand des gestern veröffentlichten Entwurfs für das "Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende" kann man sehr gut nachvollziehen, wie der oft (auch von der Bundesregierung) beklagte Behördenwildwuchs, Förderdschungel und Doppelgleisigkeiten entstehen. www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Be...
1101
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 27/04/2026
Deswegen wurde die allgemeine Ausnahme für Linienbusse gestrichen. Stattdessen wurde für jeden Bus einzeln per Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Weil die Bezirksgrenze in der Mitte der Donau verläuft, musste die Genehmigung bei zwei verschiedenen Behörden beantragt werden.
1211
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 27/04/2026
Fun fact: Auf der Brücke gilt schon länger ein Fahrverbot für Busse, ausgenommen Linienbusse. Reisebusse haben das Verbot oft ignoriert, weil sich die Fahrer wohl gedacht haben, dass Bus gleich Bus ist. Dabei ist die Dauerbelastung das Problem.
1151
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 17/04/2026
Jetzt sind die Beschreibungen halt in dieser Onlinemaske. Hab eh schon ein paar Ideen für einen Crawler, vielleicht wäre ein Newsletter ja auch nicht schlecht 🤔
170
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 17/04/2026
Die Justiz veröffentlicht seit einigen Tagen alle Verhandlungstermine aller Gerichte im Internet. Durchsuchbar nach Gericht, Geschäftszahl und Thema justizonline.gv.at/jop/web/verh...
justizonline.gv.at
JustizOnline
JustizOnline.gv.at ist die digitale Service- und Informationsplatform der österreichischen Justiz.
1120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 01/04/2026
Sollte wieder laufen :)
010
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 01/04/2026
Die Agrarstrukturstatistik-Verordnung war das Problem, die wurde alle 5 Minuten neu gepostet. Die Bedeutung der Agrarstrukturstatistik kann ich ja noch verstehen, das war dann aber doch zu viel des Guten
150