Sign in

Paul Eberstaller

@pauleberstaller.at
545 followers 122 following 107 posts

IT-Recht und Legal Tech • arbeitsfroh und hoffnungsreich pauleberstaller.at

PostsRepliesMedia
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 17/08/2026
Oder man macht es so wie die Steiermark 2021
130
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 17/08/2026
Kommt drauf an wen man Fragt. Laut Wiederin (in FS Wimmer (2008), 711) verlieren nach 24 Stunden Downtime alle Gesetze seit 2004 die Geltung. (Meiner Meinung nach passiert nichts, weil das Bereithalten mE eine reine Ordnungsvorschrift ist)
3100
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 31/07/2026
in Österreich brauchen sogar Stoffe im Wasser eine behördliche Genehmigung, wenn sie sich ablagern wollen

Artikel auf orf.at:
Braune Salzach sorgt für Verwunderung

In der Stadt Salzburg hat das bräunliche, teils glitzernde Wasser der Salzach am Freitag bei Passantinnen und Passanten für Verwunderung gesorgt. Das Land gab jedoch Entwarnung.
Lignin als Bestandteil von Holz lagere sich ab.

Nicht das Wasser selbst sei verfärbt.
Vielmehr werden durch den niedrigen Wasserstand Ablagerungen auf den Steinen im Flussbett sichtbarer. Dazu gehöre auch Lignin aus der Zellstoffproduktion, das sich derzeit vermehrt auf dem Schotter ablagere.
Der Stoff sei unbedenklich und behördlich genehmigt. Bei den heißen Temperaturen würden sich auch Mikroorganismen und Algen schneller vermehren. Auch das ist laut Behörde ebenso unbedenklich.
110
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/07/2026
Und warum man die Forderungsexekution noch einmal erfunden hat (in diesem Fall aber unter Ausschaltung der Gerichte), verstehe ich auch nicht ganz.
(4) Bescheide der Regulierungsbehörde über die Verhängung von Geldstrafen nach § 54i Abs. 3 Z 2 können auch in der Weise vollstreckt werden, dass den bekannten Schuldnern des Plattform-Anbieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen (Abs. 5 und § 2 Z 35a) mittels Bescheid untersagt wird, an den Plattform-Anbieter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit hat die Regulierungsbehörde dann Gebrauch zu machen, wenn der Bescheid über die Verhängung von Geldstrafen rechtskräftig geworden ist und der Plattform-Anbieter die Geldstrafe nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass eine Zahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht erfolgen wird. Als Schuldner im Sinne des ersten Satzes gelten Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Plattform-Anbieter oder mit mit diesem verbundenen Unternehmen (Abs. 5 und § 2 Z 35a) zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen. Eine auf diese Weise mit einem Zahlungsverbot belegte Geldforderung ist der Regulierungsbehörde mit der Wirkung, dass der Schuldner gegenüber dem Plattform-Anbieter oder dem betreffenden verbundenen Unternehmen von der Zahlung befreit ist, zu überweisen. Die so eingelangten Beträge sind auf einem eigenen Konto zu erfassen. Übersteigt die Summe der eingelangten Beträge den Betrag der vollstreckbaren Geldstrafe, so ist der verbleibende Betrag dem Plattform-Anbieter oder dem verbundenen Unternehmen zu überweisen.
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/07/2026
Und gar so datenschutzfreundlich ist es auch nicht, wenn ich entweder diese Prozedur entweder bei jedem Besuch durchmachen muss, oder ein Nutzerkonto einrichte, das der Plattform ermöglicht, mich viel leichter zu tracken
Erfolgt der Zugang zur Video-Sharing-Plattform über ein individuelles Nutzerkonto, so ist die Altersverifikation hinsichtlich der Inhaberin bzw. des Inhabers des INutzerkontos nur einmal durchzuführen, es sei denn, der Plattform-Anbieter verfügt über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzerkonto die Inhaberin bzw. den Inhaber gewechselt hat oder von mehreren Personen genutzt wird.
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/07/2026
Dass ich mich aber bald für einen Besuch auf YouTube genauso identifizieren muss, wie für die Eröffnung eines Bankkontos, wirkt schon eher übertrieben.
(3b) Altersverifikationsmethoden im Sinne des Abs. За haben das Alter der Nutzerinnen und Nutzer verlässlich festzustellen, indem ein Sorgfaltsmaßstab angewandt wird, der in Bezug auf die Identitätsfeststellung natürlicher Personen insbesondere den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBI. I Nr. 118/2016, sowie der Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV), BGBI. II Nr. 5/2017, in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 470/2022, entspricht oder diesen Methoden gleichwertig ist."
230
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 28/07/2026
Vielleicht gehts ja nur mir so, aber ich wäre froh, wenn einige dieser "Features" allgemein verboten werden würden. Ein chronologischer Feed nur mit Accounts denen ich folge? Keine unnötigen Benachrichtigungen? Count me in! Vielleicht ist das U-14 Internet gar nicht so schlecht
5. Dem § 54e Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:
,S. der Zugang zur Video-Sharing-Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation gesperrt ist, wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist. Dieser Schutz ist jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Plattform-Anbieter eine der folgenden
Funktionen einsetzt:
a) ein allgemeines oder spezifisch auf die angeführte Altersgruppe ausgerichtetes Empfehlungssystem, das - den Fall der Anzeige und Priorisierung von Suchergebnissen aufgrund einer eigenen Suchanfrage ausgenommen - dazu führt, dass mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammen;
b) auf der Startseite oder in einer Beiträge-Ubersicht werden Inhalte automatisch abgespielt, endlos wiederholt, fortlaufend durch neue Inhalte ersetzt oder bei Erreichen des Seitenendes bzw. des Endes der Beiträge-Übersicht kontinuierlich neu geladen, bis die Nutzerin oder der Nutzer dies aktiv beendet;
c) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize geboten, um die Anzahl der Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer zu erhöhen;
d) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Benachrichtigungen auf dem Endgerät angezeigt, die zur verstarkten oder erneuten Nutzung der Video-Sharing-Plattform anregen, ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle Kommunikation mit selbst ausgewählten Kontakten, ausdrücklich abonnierte Inhalte oder die Sicherheit des Nutzerkontos;
e) die Video-Sharing-Plattform ermöglicht es, Inhalte im Wege der direkten Übermittlung auch mit Nutzerinnen und Nutzern zu teilen, zu denen kein gegenseitiges Kontaktverhältnis besteht."
2265
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 21/07/2026
Die Grünanlagenverordnung der Stadt Wels enthält unter anderem die Bestimmung "No vehicles in the park" www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe...
§ 4 - Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen; Betretungs- und Fahrverbote
(1) Auf Anlagenwegen sowie Rasenflächen ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen verboten.
010
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 20/07/2026
Es wäre überhaupt ein guter Anlass, das Pornographiegesetz zur Gänze aufzuheben (nur 2 Verurteilungen in den letzten 5 Jahren) und dafür diese Lücke zu schließen
021
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 30/06/2026
Also um die Behördenbezeichnung "Generalprokuratur" wäre mir aber schon Leid. Auch wenn wir dafür "Bundesstaatsanwälte" und "Generalstaatsanwälte" bekommen.
Artikel 2
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG, BGBI. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBI. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Generalprokuratur" durch das Wort „Bundesstaatsanwaltschaft" ersetzt.
060
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 27/06/2026
Die Abendausgabe der "Stunde" hat bereits 1928 festgestellt, dass Wien auf hohe Temperaturen nicht eingerichtet ist. Damals war es so heiß (bis zu 50° in der Sonne), dass Menschen sogar ohne Hut (!) das Haus verlassen haben.
180
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 26/06/2026
Drei Gemeinden in Oberösterreich beschränken ab morgen den Wasserverbrauch. In Tollet ist beispielsweise das Poolbefüllen "strengstens untersagt" und "absolut verboten" Auch verboten (aber nicht absolut☝️) ist das Autowaschen oder Rasengießen. ooe.orf.at/stories/3360...
§ 2 - Verbotene Verwendungszwecke

Bis auf Weiteres ist die Verwendung von Wasser aus der öffentlichen
Gemeindewasserversorgungsanlage für folgende Zwecke strengstens verboten:
(1) Absolutes Verbot von Poolbefüllungen: Das erstmalige Befüllen oder der Wassertausch von privaten Schwimmbecken, Whirlpools und mobilen Aufstellpools aus dem öffentlichen Netz ist strengstens
untersagt.

(2) Verbot Autowäsche: Das Reinigen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und sonstigen Geräten auf privaten Liegenschaften ist verboten (ausgenommen in gewerblichen Waschanlagen mit Wasserkreislauf).

(3) Verbot der großflächigen Rasenbewässerung: Das Betreiben von Rasensprengern und automatischen Bewässerungsanlagen für Zierrasenflächen ist untersagt.

(4) Reglementiertes Gießen von Nutzgärten: Das Bewässern von Gemüsebeeten, Balkonpflanzen und landwirtschaftlichen Kleinkulturen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren. Es darf
ausschließlich händisch (Gießkanne/Schlauch) und nur in den kühlen Nacht- und Morgenstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr erfolgen.

(5) Verbot von Reinigungsarbeiten: Das Abspritzen von Hausfassaden, Terrassen, Gehwegen und Hofeinfahrten mit Trinkwasser ist verboten.
050
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/06/2026
Mit BGBl I 246/2021 - herausgegeben am 31.12.2021 - hat man diese Frist auf den 31.12.2023 verschoben. Dann ist zwei Jahre nichts passiert und das Gesetz ist Ende 2023 außer Kraft getreten.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
Das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz (2. BRBG), BGBI.I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:
In der Anlage wird in der Zeile mit der Klassifikationsnummer „27.04.10" in der letzten Spalte das Datum „31.12.2021" durch das Datum „31.12.2023" ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer
140
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/06/2026
Das “Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind” wurde mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz aufgehoben. Außerkrafttreten: 31.12.2021
27.04.10 - Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über die
Bestimmung der Kosten, die einem durch die
Bezirksverwaltungsbehörde Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind - 31.12.2021
130
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/06/2026
Ein kurioses Detail aus dem Budgetbegleitgesetz: Die “Marie Kondōisierung des Rechts” (@hplehofer.bsky.social) hat dazu geführt, dass ein Gesetz “unbeabsichtigt außer Kraft gesetzt” wurde und jetzt wieder eingeführt wird. Das funktioniert so:
Zu den Art. 13 und 18 (Änderung der Exekutionsordnung und des Unterhaltsvorschußgesetzes
1985):
1. (Wieder-) Einführung einer Regelung zum Kostenersatz für Kinder- und Jugendhilfeträger
Mit der Einführung des § 74b der Exekutionsordnung - EO, RGBI. Nr. 79/1896, sollen die Regelungen des unbeabsichtigt außer Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, BGBI. Nr. 190/1969, inhaltsgleich in die Exekutionsordnung übernommen werden und damit die vorherige Gesetzeslage wiederhergestellt werden.
1204
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 06/06/2026
Dürfte schlicht nicht stimmen. Der Anteil von Staatsbürger/Nicht-Staatsbürger ist annähernd gleich zum Anteil Österreich-geboren/nicht-Österreich-geboren
091
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 14/05/2026
Fix in die StVO eingefügt wurde die Höchstgeschwindigkeit dann mit der 5. StVO-Novelle ab 1.8.1975
Bundesgesetz vom XXXXXXX, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (5. StVO-NoveIIe)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971 und
21/1974 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968 und 405/1973 wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 hat zu lauten:
,,(2) Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."

2. § 43 Abs. 4 hat zu lauten:
(4) Wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, hat die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2  erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu erhöhen."

Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 August 1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut, so weit die Vollziehung nicht den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen obliegt.
020
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 14/05/2026
1975 hat der VfGH dann festgestellt, dass die Verordnung rechtswidrig war, weil der Minister nur Regelungen „für bestimmte Straßen oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" erlassen durfte. Ähnlich wie die "bestimmten Orte" im COVID-19-Maßnahmengesetz
Nr. 7523 – Erk. v. 18. März 1975, V 14/74

Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, BGBl. 562/1973; keine gesetzliche Deckung in § 43 Abs. 1 StVO 1969

Die Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, BGBl. 562/1973 war gesetzwidrig. 
Der Bundesminister für Verkehr ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
120
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 14/05/2026
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb von Ortsgebieten wurde in Österreich erst 1973 (im Zuge der Ölkrise) eingeführt. Bis gab es auf Autobahnen und Freilandstraßen kein Tempolimit.
Bundesgesetzblatt BGBl 1973/562: Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. November 1973 über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr (Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung)

Auf Grund des § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung  1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 209/1969  wird verordnet: 
§ 1. Die Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auf Freilandstraßen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h fahren.  
§ 2. Rechtsvorschriften, auf Grund deren die Lenker von Fahrzeugen mit einer geringeren als der im § 1 verfügten Geschwindigkeit zu fahren 
haben, bleiben unberührt. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 außer Kraft. 

Staribacher
270
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/05/2026
🧵 Anhand des gestern veröffentlichten Entwurfs für das "Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende" kann man sehr gut nachvollziehen, wie der oft (auch von der Bundesregierung) beklagte Behördenwildwuchs, Förderdschungel und Doppelgleisigkeiten entstehen. www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Be...
1101
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 20/02/2026
Laut der "Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien" darf man auf bestimmten Straßen in Wien rodeln, wenn mehr als 10 cm Schnee liegen
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien

Auf Grund des § 87 Abs. 1 und 2 und des § 94 Abs. 1 lit. d Z. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung der Novelle 1964, BGBl. Nr. 204/1964, wird verordnet:

§ 1 Auf den nachstehend angeführten Straßen ist das Rodeln bis auf Widerruf gestattet:
4., Draschepark, beide Randwege zwischen Kolschitzkygasse beziehungsweise Hauslabgasse und Seisgasse.
12., Schwenkgasse von Spittelbreitengasse bis Tivoligasse.
15., Eduard Sueß-Gasse von Meiselstraße bis Märzstraße.
18., Edmund Weiß-Gasse von Littrowgasse bis Türkenschanzstraße.
18., Leschetitzkygasse zwischen Spitzergasse und Dürwaringstraße.

§ 2 Die Sperre der im § 1 angeführten Straßenzüge für den übrigen Verkehr zum Schutze der Rodler erfolgt
bei entsprechender Schneelage bei einer Mindesthöhe von 10 cm (Rodelmöglichkeit).

Diese Sperre gilt für die Tages- und Nachtstunden für den gesamten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme der Zu- und Abfahrt jener Fahrzeuge, für die eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO erteilt wurde.

§ 3 Für die Dauer der Rodelmöglichkeit ist außerdem in Wien 12 die Einfahrt aus der Hohenbergstraße in die Schwenkgasse verboten.

§ 4 Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1965 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Jänner 1965, betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des
Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien, außer Kraft.
59821
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 04/02/2026
Aufpassen, welche Plakate ihr lest! Ihr könntet dafür zur Verantwortung gezogen werden!
Plakatieren verboten!
Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und der Adressat (sic!) der Plakate zur Verantwortung gezogen!
170
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 01/02/2026
Falls ihr euch (so wie ich) schon einmal gefragt habt, ob Tirol eine besonders hohe Dichte an Verkehrsflächen hat, die nach Andreas Hofer benannt sind: die Antwort ist Nein.
Karte von Österreich mit der Überschrift "Andreas-Hofer-Straßen, -Gassen und -Plätze". Auf der Karte sind ca 50 rote Punkte fast gleichmäßig verteilt über Österreich.
181
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 20/10/2025
Das BVwG ist übrigens nicht - wie ich angenommen hätte - das jüngste Gericht in Österreich. Das ist nämlich das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, das 2023 aus der Zusammenlegung von drei benachbarten BGs entstanden ist. (@briancschmidt.bsky.social @martinthuer.at)
Bluesky Post von @briancschmidt.bsky.social
„Der Verfassungsgerichtshof entscheidet idR auch früher als das Jüngste Gericht.“

Antwort von @martinthuer.at
„Beim BVwG wäre ich mir hingegen nicht so sicher“
060
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 13/09/2025
Auch die Verkehrspolitik war visionär
I kann gar net verstehen, wi das hat passieren können.
Die kurven hat do leicht 130 vertragen.
Naja vielleicht hät ich die 6 1/4 net trinken sollen,
aber nach 6 1/4 is ma do no net angsoffn, oda?
Überhaupt nix wär passiert, wenn net der blede Baum da
gestanden wär, für ein grünes Wien aso ein Blödsinn,
sollns die Stauden woanders hinpflanzen.
160
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 08/09/2025
§ 45 Eisenbahngesetz möchte ich aber auch noch zur Diskussion stellen
Beseitigung eingetretener Gefährdungen
§ 45. Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.
110
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/09/2025
Wenn ein Zivilrechtler die Änderungen im Waffengesetz liest, bekommt er einen Herzinfarkt
Erwerb und Besitz
§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die
Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden
gemäß§ 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden
gemäß§ 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.
2103
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 03/09/2025
Abgesehen davon ist die Novellierungstechnik doch eher ungewöhnlich und verstößt wohl auch gegen das (rechtlich nicht verbindliche) Legistische Handbuch des steirischen Verfassungsdiensts
040
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 03/09/2025
Die FPÖ-geführte Steiermark hat in alle Landesgesetze eine Pflicht zum Gendern eingefügt (??)
Artikel 28
Gesetz, mit dem alle Landesgesetze geändert werden

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Landesgesetze werden geändert wie folgt:
1. In Landesgesetzen enthaltene Generalklauseln betreffend geschlechtsbezogene Personen- und/oder Funktionsbezeichnungen entfallen.
2. In jedes Landesgesetz wird vor der Inkrafttretensbestimmung folgender Paragraf mit einer entsprechenden Paragrafennummer eingefügt:

„§ […]
Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.“

3. Für die nach Z 2 eingefügten Paragrafen wird im jeweiligen Inhaltsverzeichnis der diesbezügliche Eintrag eingefügt.

4. Die Änderungen der Z 1, 2 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landeshauptmann
Kunasek

Landeshauptmannstellvertreterin
Khom
6338
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 01/09/2025
Die Nehmammer Consulting GmbH wird aufgelöst
5193
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/08/2025
🚨 RIS mentioned 🚨
Aufsatz von Ewald Wiederin mit dem Titel "Souverän ist, wer über das Rechtsinformationssystem verfügt"
070
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 30/07/2025
Ah ja
Vorgeworfen wird dem Mann nun vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt sowie gefährliche Drohung und Körperverletzung. Bevor er die Flugzeugtür öffnete, soll er eine Flugbegleiterin geschubst haben. Sie wurde leicht verletzt.

Für die Sicherheit der Luftfahrt in der Luft und auf dem Boden habe keine Gefahr bestanden, so Polizeisprecher Baumschlager. Die AUA spricht von einem „verhaltensauffälligen Passagier“. Passagiere seien keine verletzt worden. Auf den Flughafenbetrieb hatte der Vorfall keine Auswirkungen, hieß es vom Flughafen Wien-Schwechat.
062
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/07/2025
Die Daten dürfen für die Abrechnung sowie für die Netzüberwachung genutzt werden. Die Nutzung in Strafverfahren ist (nach meinem Verständnis) ausgeschlossen – zB auch wenn es um die Entziehung von Energie (§ 132 StGB) geht. In Abgabenverfahren ist die aber zulässig.
(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 39, 41, 42, 58, 63 bis 67, 106 sowie 131 bis 134 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso die Verwendung von anonymisierten Daten für  Forschungszwecke.
130
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 05/07/2025
Im neuen ElWG-Entwurf ist ua enthalten, dass man widersprechen muss, wenn man die Auslesung von Viertelstundenwerten nicht möchte. Bisher war das ein Opt-In. Wenn man eine Wärmepumpe oder eine Ladesäule hat, ist ein Widerspruch nicht möglich, außer man ist Teil einer gemeinsamen Energienutzung.
Auslesung von intelligenten Messgeräten
§ 49. (1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 45 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt
nach Einspeisung und Entnahme für die in § 52 Abs. 1 genannten Zwecke.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an
dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 71, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird.
Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und, soweit technisch möglich, der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
340
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 02/07/2025
„Never underestimate the bandwidth of a station wagon full of tapes hurtling down the highway.“
Artikel auf orf.at: Die Gemeinde Schwechat sieht das Rechenzentrum jedenfalls positiv, nicht nur weil für den Datentransport keine zusätzlichen Lkw-Fahrten notwendig sein werden, so Bürgermeisterin Karin Baier (SPÖ) gegenüber noe.ORF.at. „Microsoft ist nicht irgendein Anbieter, sondern der namhafteste. Und man weiß ja, dass Datencenter von verschiedensten Anbietern mittlerweile aus dem Boden schießen. Ich glaube, es wäre vermessen, sich dieser Entwicklung entgegenzusetzen.“
010
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 30/06/2025
Es hat auch schon die erste Kundmachung gegeben
Großer schwarzer und fetter Schriftzug „TEST“ auf einem sonst weißen Blatt. Darunter eine elektronische Signatur. RIS-Kundmachung des Gemeindeverbands für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten. 
Kurztitel: GV TEST WSL
030
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 30/06/2025
Neues aus dem RIS: ab morgen machen die Gemeinden in Oberösterreich und Tirol ihre Verordnungen rechtsverbindlich im RIS kund.
Screenshot aus dem RIS:

Gemeinderecht authentisch

Hier finden Sie rechtsverbindliche Kundmachungen, insbesondere Verordnungen, von Gemeinden. Derzeit werden ausschließlich Kundmachungen von Gemeinden folgender Bundesländer im RIS rechtsverbindlich kundgemacht:
• Oberösterreich (seit 01.07.2025)
• Tirol (seit 01.07.2025)
• Vorarlberg (seit 01.07.2023)
182
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 17/06/2025
Das Kärntner Gratulationengesetz definiert, was eine Gratulation genau ist.
6313
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/06/2025
In manchen Bundesländern (Bgld, NÖ, Sbg, Tir) kann die Landesregierung gewisse Veranstaltungen verbieten.
§ 2 Abs 2 NÖ Veranstaltungsgesetz: "Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren."
051
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 14/05/2025
Die Gerichtspraxis wird von sieben auf fünf Monate verkürzt
241
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 24/03/2025
Sorry aber 2005 war einfach ein einziger musikalischer Fever Dream
Die Tabelle zeigt die Nummer-eins-Hits in Österreich im Jahr 2005, geordnet nach Zeitraum und Dauer auf Platz eins. Sie enthält folgende Spalten: Zeitraum, Wochen auf Platz eins, Interpret, Titel des Songs, Autoren sowie zusätzliche Informationen. Zu den Künstlern mit den längsten Chartplatzierungen gehören Schnappi, das kleine Krokodil (11 Wochen), Akon mit "Lonely" (9 Wochen) und Tokio Hotel mit "Durch den Monsun" (6 Wochen). Weitere Nummer-eins-Hits stammen unter anderem von Madonna, Sugababes, Fettes Brot und 50 Cent feat. Olivia.
030
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 13/03/2025
Die Regelung besteht seit der Stammfassung der EO aus dem Jahr 1896, damals waren es aber noch eine Milchkuh, zwei Ziegen oder drei Schafe. 1995 (BGBl Nr. 519/1995) erfolgte dann die große Reform: die Zahl der Schafe wurde auf zwei reduziert und die Schweine wurden eingefügt.
Zu sehen ist § 251 EO in der Stammfassung RGBl 1896/79. Der Text ist in Fraktur geschrieben. Er lautet (auf das Relevante zusammengefasst): "Der Exekution sind ferner entzogen: 3. eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräthen"
110
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 13/03/2025
Falls bei euch einmal der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen sollte, hier ein wichtiger Hinweis: Gemäß § 250 Abs 1 Z 4 Exekutionsordnung dürfen eine Milchkuh oder – nach Wahl des Verpflichteten – zwei Schweine, Ziegen oder Schafe nicht gepfändet werden! #KnowYourrights
Zu sehen ist ein Screenshot § 250 EO im Rechtsinformationssystem des Bundes. Hervorgehoben ist (zusammengefasst) der Text "Unpfändbar sind […] eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe"
2232
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 10/12/2024
In § 29 ZPO gibt es eine Ausnahme aus der relativen Anwaltspflicht im Zivilprozess, wenn am Ort des Gerichts weniger als zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben. Laut Kommentar (Fasching/Konecny) kommt das „heute kaum mehr vor“
192
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 25/11/2024
Endlich eine standesgemäße Dekoration für das neue Büro
Drei große Plakate mit dem Text der DSGVO, die an der Wand von Pauls Büro hängen
Detailansicht eines Plakats. Zu lesen ist der Text des Art 12 DSGVO
020
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 20/11/2024
Ah yes, the two genders: Men and Aroma Essence
5 Flaschen Duschgel nebeneinander. Unter dem Logo Palmolive steht abwechselnd „Men“ oder „Aroma Essence“.
040
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 12/10/2023
Kann schon einmal passieren, dass ein Akt zwei Jahre in Verstoß gerät.
Auszug aus VfSlg 335/1927: "Der Akt gerne darauf beim Bezirksgerichte Raab in Verstoß, und erst am 14. Mai 1927 hat das Bezirksgericht Raab den Antrag auf Aufhebung der Pächterschutzverordnung vom Jahre 1925 gestellt […]".
151
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 11/10/2023
Dass ich das noch erleb!
Ministerratsbeschluss: Bestellung von Natalie Harsdorf-Borsch zur Generaldirektorin der BWB
131
Paul Eberstaller @pauleberstaller.at · 11/10/2023
Deutsch ist schon eine schöne Sprache.
Auszug aus dem VfGH-Erkenntnis zum ORF-Stiftungsrat. Die Wortfolge "rundfunkverfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie" ist hervorgehoben.
010