Sign in

offenenetze

@offenenetze.de
896 followers 301 following 4.7K posts

Gemischtes zu offenen Netzen, DatenschutzR, IT-Sicherheit, IT- und UrhR, Open Content, ZPO. Spielt im #teamresopal, hier privat. Mixed pickles re: Open Networks, privacy law, IT security and copyright law, open content. Part of the judiciary,here privately

PostsRepliesMedia
offenenetze @offenenetze.de · 02/09/2026
Da ist auch was fürs #teamurhr drin...
Bereits jetzt darf die Behörde das Papier nicht mehr verbreiten; alle Exemplare, müssen vernichtet werden. Denn die Polizei Chemnitz hat für das Deckblatt ein Foto von der Webseite des ZPS verwendet – ohne die Rechte dafür zu haben. Eine Unterlassungserklärung musste der Chemnitzer Polizeipräsident bereits unterzeichnen.
021
offenenetze @offenenetze.de · 27/06/2026
Hier übrigens meine 2cent zu EuGH C-188/24 und C-190/24 (Webgroup und Coyote) zum Thema Haftungsprivilegierung. Erscheint in ein paar Wochen in meinem aktuellen Bericht in der NJW. #teamurhr #teamip
1.	Haftungsprivilegierung bei algorithmischer Anzeige von Nutzerinhalten
Im letzten Bericht war hier über den Paukenschlag der Russmedia-Entscheidung des EuGH berichtet worden,  in der der EuGH eine Anwendung der Haftungsprivilegierung der Art. 4 ff. DSA im Datenschutzrecht abgelehnt hatte. Während diese Entscheidung in der Literatur  (und auch in der Praxis der Kammer des Verfassers) bereits intensiv diskutiert wird und z.B. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz von einer Übertragbarkeit der Entscheidung auf Social Media-Plattformen ausgeht,  legt der EuGH in den Sachen WebGroup und Coyote nach und krempelt das Haftungsprivileg für viele Plattformen komplett um.  In den Verfahren hatten sich ein Betreiber einer pornografischen Webseite und ein Anbieter von Fahrassistenzsystemen gegen verschiedene gesetzliche Maßnahmen in Frankreich gewehrt. Sie verwiesen auf das Herkunftslandprinzip in Art. 3 E-Commerce-RL 2000/31/EG und die Haftungsprivilegierung in Art. 14 E-Commerce-RL aF. Der EuGH geht zunächst davon aus, dass das Herkunftslandprinzip möglicherweise nicht verletzt ist, weil einerseits die französischen Regelungen nur Behörden zur Ergreifung von individuellen Maßnahmen ermächtigen und andererseits geschützte Ziele mit der Regelung verfolgt werden. Die nationalen Gerichte müssen aber noch prüfen, ob die Verfahrensvorschriften in Art. 3 IV, V E-Commerce-RL erfüllt sind. 
Von stärkerer Relevanz sind die Ausführungen des EuGH zum Haftungsprivileg des Art. 14 E-Commerce-RL aF, wobei die Entscheidung ohne Weiteres auf Art. 6 DSA zu übertragen sein dürfte. Nach ErwGr 42 der E-Commerce-RL muss der Diensteanbieter nämlich, um von der Haftungsprivilegierung zu profitieren, eine rein technische, automatische und passive Tätigkeit durchführen.Es kommt also darauf an, dass er „weder Kenntnis noch Kontrolle“ über die Inhalte hat. Die bisherige Diskussion bezog sich insoweit – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 14 I E-Commerce-RL – insbesondere auf die „Kenntnis“. Der EuGH sieht im Element der „Kontrolle“ jedoch ein weiteres, alternatives Tatbestandsmerkmal, so dass in Fällen, in denen der Diensteanbieter „Kontrolle“ über die Inhalte ausübt, obwohl er keine „Kenntnis“ hiervon hat, die Haftungsprivilegierung nicht greift. Eine solche Kontrolle sieht der EuGH bereits als gegeben an, wenn der Diensteanbieter durch seine Algorithmen die „Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung“ einer Information festgelegt hat. Das soll zwar nicht eine bloße Kategorisierung und Indexierung erfassen, jedoch wird bei fast allen heutigen sozialen Medien wie Facebook, Twitter/X, TikTok, YouTube, Instagram, LinkedIn etc., bei denen Inhalte auf algorithmischer Basis vorgeschlagen oder priorisiert/depriorisiert werden, von einer „Kontrolle“ in diesem Sinne auszugehen sein. Die Folgen hiervon sind derzeit noch nicht vollständig zu übersehen, aber eine Haftung solcher Plattform wird nun idR vorliegen. Lediglich rein lineare soziale Medien wie BlueSky oder Mastodon in der Grundeinstellung dürften davon nicht betroffen sein. Im Bereich des Urheberrechts wird nunmehr möglicherweise die zwar relativ weitgehende, aber doch eingeschränkte Haftung nach Art. 17 DSM-RL, umgesetzt in §§ 7 ff. UrhDaG, für Anbieter attraktiver werden. Aus der Praxis des Verfassers ist bekannt, dass in solchen Fällen bisher eher gegen eine Anwendung des UrhDaG und für Art. 4 ff. DSA argumentiert wurde. Letzterer Weg ist nun in vielen Fällen verbaut.
123
offenenetze @offenenetze.de · 08/06/2026
Die Kammer führte zur Bemessung des Ordnungsgeldes weiter aus: „Die Angaben von Meta zu internen Verzögerungsprozessen einschließlich Sprachhürden wirken eher schulderhöhend als schuldrelativierend. Denn damit räumt Meta ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen. Der Vortrag von Meta, der zu Unrecht als Kriegsverbrecher öffentlich gebrandmarkte Antragsteller habe allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen, beinhaltet eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persönlichkeitsrelevanz von unzulässigen Äußerungen im Internet“. Insgesamt sei daher ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe gerechtfertigt.
041
offenenetze @offenenetze.de · 25/05/2026
Zwei Posts, die sehr gut zusammenpassen. Bei mir ist zB außer einem Testprojekt noch nichts angekommen.
Die letzten zwei posts auf diesem Account. 1 Bericht über KI bei Gericht, der andere mit der Headline Studie: KI bleibt oft im Testlauf stecken..
141
offenenetze @offenenetze.de · 10/04/2026
Schöne Entscheidung. Für @litigator.bsky.social evtl folgender Satz von Interesse :
Vor diesem Hintergrund wäre es für die Prüfung, ob sich hier „die Persönlichkeit des Urhebers“ widerspiegelt von entscheidender Bedeutung, dass die Urheber zum einen klar benannt werden und sodann die kreativen Entscheidungen ins Verhältnis zur Persönlichkeit der Urheber gestellt wird. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht. Insofern war auch keine Beweiserhebung durch die angebotenen Zeugen D. und I. geboten, weil diese faktisch auf eine Ausforschung gerade dieser entscheidungserheblichen Umstände gerichtet wäre. Da es insofern schon auf der Stufe der Werkschöpfung keine hinreichende Zuordnung von urheberrechtlichen Rechtspositionen gibt, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Rechtekette bis hin zur Klägerin.
031
offenenetze @offenenetze.de · 09/04/2026
In other words, Google has created a misinformation crisis. Studies have shown that people tend to trust what an AI tells them without question, with one report finding that only 8 percent of users actually double checked an AI’s answer. Another experiment found that users still listened to AI when it gave them the wrong answer nearly 80 percent of the time — a grim trend the researchers dubbed “cognitive surrender.”
193
offenenetze @offenenetze.de · 06/04/2026
Interesting Interview with Presiding Judge Dr. Oliver Schoen (Munich I Regional Court) on FRAND disclosure proceedings without infringement litigation, PIs, and more ipfray.com/interview-wi...
Judge Dr. Schoen: We have determined that the described procedure disadvantages German respondents. If we have a German respondent, we can serve the application very quickly and then schedule a hearing within the aforementioned timeframe.

However, if we have foreign respondents, service abroad often takes several months. In our view, this constitutes a significant disadvantage for German competitors, as they operate in the same market and face the risk of preliminary injunctions.

To compensate for this, when filing applications against foreign respondents, we require applicants to inform the respondents of the application for a preliminary injunction in an appropriate manner and to provide the file number of our case. Furthermore, a deadline must be set, after which we decide on the further proceedings. If someone appears on behalf of the respondent, we would schedule a hearing within the usual timeframe of 6 to 10 weeks. If no appearance is entered, we would issue an ex parte preliminary injunction, provided that the other requirements for an injunction are met.
020
offenenetze @offenenetze.de · 14/03/2026
Der AI-Bot begann dann die KI-Plattform Lili zu analysieren und führte dabei auch einen Scan über ca. 150 API-Schnittstellen durch. Dabei stellte der KI-Bot fest, dass 20 dieser API-Schnittstellen ungesichert waren und Zugriffe auf die Plattform ohne vorherige Authentifizierung ermöglichten.

Binnen zwei Stunden hatte sich der KI-Agent über SQL Injection einen vollständigen Lese- und Schreibzugriff auf die gesamte Produktionsdatenbank verschafft.
051
offenenetze @offenenetze.de · 25/12/2025
Former and current employees describe a loss of institutional knowledge, longer resolution times for complex cases, and an increased burden on remaining staff tasked with supervising AI outputs. In some instances, human agents were required to step in and correct AI-generated responses, eroding the productivity gains the layoffs were meant to deliver.
065
offenenetze @offenenetze.de · 20/12/2025
I'd be willing to try it. But, If you promise to be privacy friendly why does the app need the right to collect location data and more?
A screenshot of the app's privacy section in the Play Store.
000
offenenetze @offenenetze.de · 27/11/2025
War heute sogar ein eher ruhiger Tag. Und gerade nur eine eV offen (Fristen laufen bei einigen). #teamresopal
Screenshot aus dem eAkten-System e2A mit 34 erledigten und 5 offenen Aufgaben
000
offenenetze @offenenetze.de · 23/11/2025
mastodon.social/@fefe_interi...
000
offenenetze @offenenetze.de · 23/11/2025
Ursprünglicher Beitrag: bonn.social/@ulrichkelbe...
010
offenenetze @offenenetze.de · 16/11/2025
Ursprünglicher Beitrag: mastodon.scot/@simon_brook...
000
offenenetze @offenenetze.de · 29/10/2025
Sitzungen, darunter eine Verhandlung über den Erlass einer eV (spannend, es ging um das Verhältnis von §§ 101 und 101a UrhG). Wenn nicht insb. die Beweisaufnahme mit 4 Zeugen heute weggefallen wäre, hätte das gar nicht geklappt. Danach Dezernatsarbeit...
Screenshot aus e2A, der 8 offene und 42 erledigte Aufgaben zeigt.
130
offenenetze @offenenetze.de · 11/10/2025
Bei diversen Fraktionskollegen habe diese positive Erfahrung womöglich zu einem Erkenntnisgewinn geführt, hat mir ein Bundestagsabgeordneter der CDU am Telefon erzählt: dass nämlich der Druck, den rechte Kulturkämpfer auf öffentliche Debatten, auf den Berliner Politikbetrieb und insbesondere auf einzelne Parlamentarier der Union ausüben können, endlich sei – und besser auszuhalten als gedacht.
000
offenenetze @offenenetze.de · 18/09/2025
So: In e2A sieht das bei uns in dem Ausgängen so aus. Im beA kommt es als separate pkcs7-Datei an. Die wird wohl ausgeblendet, lässt sich aber per Download der zip-Datei runterladen oder im Browser prüfen. Danke @litigator.bsky.social !
Screenshot aus e2A. Zu sehen ist BA vom Beschluss als PDF und darunter eine Signatur.
120
offenenetze @offenenetze.de · 13/09/2025
Der Unterschied, den das OLG wohl meint, ist, dass das DPMA mit technischen Experten besetzt ist, während die Richter:innen des Verletzungsgerichts idR "nur" Juristen sind und deshalb nur ein laienhaftes Verständnis haben können sollen. Deshalb soll sich das Verletzungsgericht nicht so
36Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (zB neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (Senat 6.12.2012 – I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; GRUR-RR 2021, 249 (251 f.) – Cinacalcet II; zuletzt: OLG Düsseldorf GRUR 2023, 707 – Fumarsäureester). Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt
110
offenenetze @offenenetze.de · 10/09/2025
Und noch ein Gimmick in der Entscheidung: KI Müll kostet....
KI-Müll kostet
Abgelehnt hat das CRT jedoch den Antrag der Frau auf Entschädigung für ihren Aufwand für das zweite Verfahren. Zur Begründung verweist die Behörde auf die irreführenden KI-generierten Eingaben der Dame. Zwar hat sie die Nutzung Künstlicher Intelligenz offengelegt, deren Erzeugnisse aber offensichtlich nicht überprüft. Schon im ersten Verfahren hat die Behörde die Frau verwarnt, dennoch hat sie erneut Unsinn eingereicht. Beispielsweise hat sie Absatz 150 einer früheren Entscheidung zitiert, die nur 124 Absätze hat. Das "Zitat" ist frei erfunden.

Außerdem verweist sie auf angeblich enthaltene Rechtssätze zu juristischen Themen, mit denen sich die angebliche Präzedenzentscheidung gar nicht befasst. Damit hat sie etwaigen Anspruch auf Aufwandsentschädigung verwirkt. Allerdings kann sie für jeden weiteren Tag, den X das Bild nicht weltweit sperrt, die erwähnte zusätzliche Strafe von bis zu 5.000 Dollar beantragen.
051
offenenetze @offenenetze.de · 12/08/2025
Das LG betonte: Seit Inkrafttreten des DSA reiche eine bloß formlose Mitteilung nicht mehr aus. Kenntnis im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DSA könne nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene das von der Plattform bereitgestellte Melde- und Abhilfeverfahren nutze. Der Hinweis auf das Verfahren im Impressum oder in einem Drei-Punkte-Menü in unmittelbarer Nähe zur Bewertung genüge dabei den Anforderungen an Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit nach Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA. Die Restaurantbetreiberin habe keine Meldung nach diesen Vorgaben eingereicht, somit der Plattform keine zurechenbare Kenntnis verschafft.
111
offenenetze @offenenetze.de · 16/06/2025
BRAK zur Sorgfaltspflicht beim Einsatz von KI gem § 43 BRAO.
Eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle von KI-Output
Nach § 43 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet.
Besonders relevant ist dabei der Grundsatz der höchstpersönlichen Leistungserbringung, der besagt,
dass ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit eigenverantwortlich und im Zweifel persönlich zu erbringen hat
(§ 613 BGB). Dies gilt insbesondere dann, wenn KI-Systeme wie ChatGPT zum Einsatz kommen. Daher
sollte der Einsatz von KI-Systemen lediglich zur Unterstützung einer anwaltlichen Tätigkeit eingesetzt
werden und darf diese nicht ersetzen. In jedem Fall ist eine eigenverantwortliche Überprüfung und
Endkontrolle der KI-Ergebnisse durch die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt erforderlich.
1 Siehe die Studie der Stanford University, Press Release January 11, 2024,
030
offenenetze @offenenetze.de · 09/06/2025
Solche Takes gab es zu Filesharing-Zeiten auch. Und es hat nichts geändert. Wenn Blome will, dass Gerichte anders entscheiden, müssen die Gesetze geändert werden, nicht andersrum.
Screenshot aus Artikel mit Text: Man könnte auch sagen: Die Berliner Richter pochen auf die Einhaltung einer gesetzlichen Regelung, die nachweislich nicht funktioniert, weil sich kaum jemand daran hält.
060
offenenetze @offenenetze.de · 04/06/2025
While the technical underpinnings differ, both Meta Pixel and Yandex Metrica are performing a “weird protocol misuse” to gain unvetted access that Android provides to localhost ports on the 127.0.0.1 IP address. Browsers access these ports without user notification. Facebook, Instagram, and Yandex native apps silently listen on those ports, copy identifiers in real time, and link them to the user logged into the app.

A representative for Google said the behavior violates the terms of service for its Play marketplace and the privacy expectations of Android users.
011
offenenetze @offenenetze.de · 12/04/2025
Der bgh hat es bisher ausdrücklich offengelassen, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden kann. Teile der Literatur tendieren dazu, in § 43a Abs. 4 BRAO eine Marktverhaltensnorm zu sehen. Gegen die Annahme einer Marktverhaltensregelung spricht, dass Marktauswirkungen bei einem Verstoß nur reflexartig ausgelöst werden.
110
offenenetze @offenenetze.de · 29/03/2025
Ich kann berichten : Es war sehr cool. Sehr nette Leute, tolle Projekte und auch was zum Selbermachen für K1. K1 hat gelötet, gelasert, geflasht und gefrickelt. Rundum: total cool. Danke!
Eine Figur (ein selbst zusammengebautes Badge) mit leuchtenden Augen.
150
offenenetze @offenenetze.de · 28/03/2025
Ja, ist es. Ist aber mindestens schlechter Stil.
Text aus dem Münchener Kommentar zu § 278 ZPO, Rn. 37. Verweisung steht im ermessen, ohne Antrag möglich, aber nicht sinnvoll.
240
offenenetze @offenenetze.de · 08/03/2025
Dafür muss man hier auch das LG Urteil mitlesen, weil das OLG keine eigenen Feststellungen getroffen hat. In Rn 100ff gehe es aber auch darum, was nicht vorgetragen wurde.
Text aus dem Urteil: 
Randnummer100
Da nach den obigen Darlegungen die Klägerin bei Versand ihrer Email mit der angehängten Rechnung kein ausreichendes Schutzniveau zur Sicherung der personenbezogenen Daten der Beklagten eingehalten hat, obliegt ihr der Beweis dafür, dass der der Beklagten entstandene Schaden nicht durch ihr Fehlverhalten entstanden ist (EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 72). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.

Randnummer101
Unstreitig ist bei der von der Klägerin (maximal) verwendeten Transportverschlüsselung ein Zugriff durch unbefugte Dritte auf ihrem Computer, ihrem Server oder auf weiteren Servern auf dem Weg zum streitverkündeten Zeugen A. ohne Weiteres möglich; die Email ist definitionsgemäß nur auf dem Transport verschlüsselt. Einen Beweis dafür, dass im konkreten Fall der Zugriff nicht im Bereich der Klägerin, sondern erst im Bereich der Beklagten bzw. des Zeugen A. erfolgt ist, hat die Klägerin, der – wie ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung erörtert – die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, nicht angeboten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen scheidet aus, da es sich mangels Anknüpfungstatsachen um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Auch die bei dem Zeugen A. vorhandenen Schutzmaßnahmen sind aus diesem Grund nicht weiter aufzuklären.
000
offenenetze @offenenetze.de · 04/03/2025
Yeah. Endlich! 😀 #teamurhr
Das Bild zeigt einen Karton, in dem mehrere neue Exemplare des Buches Dreier/Schulze,  UrhG, 8. Auflage, liegen.
381
offenenetze @offenenetze.de · 25/02/2025
Text aus dem Screenshot: "Verweigert ein Facebook-Nutzer die Einwilligung, Off-Site-Daten für personalisierte Werbung zu nutzen, so liegt der einzig rechtmäßige Umgang (...) darin, die Daten zu löschen", stellt das LG Stuttgart klar, "Weshalb die Beklagte die Daten gleichwohl nicht löscht, bleibt im Dunkeln."
030
offenenetze @offenenetze.de · 22/02/2025
Yeah. Telefonische Anhörung! #teamresopal #waffengleichheit "Innerhalb weniger Stunden hörte das Gericht den gegnerischen Anwalt telefonisch an und erließ daraufhin den Beschluss."
Blitzentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Dank schlüssiger Beweise und klarer, lückenloser Argumentation entschied das Gericht im Eilverfahren. Innerhalb weniger Stunden hörte das Gericht den gegnerischen Anwalt telefonisch an und erließ daraufhin den Beschluss.
141
offenenetze @offenenetze.de · 02/02/2025
Ist Endgerätefreiheit verbraucherschützend? Wohl eher ja. Daher: §§ 3, 3a UWG bleiben für Konkurrenten und VZs offen... #teamuwg
Text: Die Deutsche Glasfaser berechnet Kunden eine Kostenpauschale von 60 Euro für den Rückbau des ONT. Das will die Bundesnetzagentur offenbar weiterhin dulden.

"Die getroffene Entscheidung der Bundesnetzagentur hat jedoch keinen Einfluss darauf, dass Anbieter Kosten für einen Rückbau einer Optical Network Termination verlangen können, wenn ein bereits mit einem ONT bereitgestellter Anschluss nachträglich in einen passiven Anschluss umgewandelt werden soll. Dies ist eine Frage des jeweiligen Vertrags mit den Endkunden", sagte Reifenberg. Warum eine Vertragsklausel gültig ist, die auf einem Verstoß gegen die Endgerätefreiheit beruht, wurde nicht erklärt.
010
offenenetze @offenenetze.de · 06/12/2024
Weiter geht es mit Prof. Beurskens zum Thema KI und Urheberrecht #updateurhr
Bild vom Titel des Vortrags: Ki als Herausforderung für Rechteinhaber? Schöpfungshöhe im Zeitalter der KI Unterstützung
010
offenenetze @offenenetze.de · 02/12/2024
Vom TLfDI zu einer Stellungnahme aufgefordert, gab die Schule an, dass gemäß § 23 KunstUrhG keine Einwilligung erforderlich sei, wenn die Veranstaltung im Vordergrund stehe. Dem entgegnete der TLfDI jedoch, dass Schüler*innen bei einer Einschulung maßgeblich im Vordergrund stünden und nicht bloß Beiwerk zur Schule seien, sodass § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG verneint wurde. Ferner läge keine Versammlung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG vor.

Abschließend betonte der TLfDI noch, dass die Unkenntlichmachung des Gesichts der Schule dem Erwägungsgrund 42 S. 5 DSGVO widerspricht, wonach die Einwilligung verweigert werden könne, ohne Nachteile zu erleiden. Ohne Einwilligung solle erst gar kein Foto erstellt werden oder eine Bildbearbeitung durch Verpixeln oder Herausschneiden erfolgen.
110
offenenetze @offenenetze.de · 29/11/2024
Vergleichbar kann nach § 8 Abs. 1 DDG bei einer Verletzung des Rechts auf geistiges Eigentum nur dann eine Sperrung vom Diensteanbieter verlangt werden, wenn für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung des Rechts abzuhelfen. Dementsprechend hat auch die Beklagte bei den von ihr nach § 37 Abs. 1 und 4 KWG beabsichtigten Maßnahmen zunächst zu prüfen, ob die vorrangige Inanspruchnahme des Handlungsstörers im Einzelfall nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend ist (vgl. Schwennicke, in: Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl. 2021, § 37 Rn. 25).

Randnummer38
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihres Ermessens hätte die Beklagte zumindest prüfen müssen, ob eine vorrangige Inanspruchnahme des Host-Providers möglich war, da diese grundsätzlich effektiver ist und einen weniger gravierenden Eingriff in geschützte Rechte darstellt, weil die Rechte des Host-Providers als Störer nicht im gleichen Maße schützenswert sind wie diejenigen der Klägerin. Erst wenn die Beklagte zu dem Ergebnis kommt, dass eine Inanspruchnahme des Host-Providers kein gleichermaßen effektives Mittel wäre, kann sie sich direkt an die Klägerin wenden.
121
offenenetze @offenenetze.de · 23/11/2024
Die Entscheidung enthält für diesen Fall (Nummer vorher öffentlich) tatsächlich nichts. Rn 34 und 35 lösen den konkreten Fall so wie ich es vorhin gedacht hatte.
Einordnung Rn 34 und 35 der BGH Entscheidung.
030
offenenetze @offenenetze.de · 20/11/2024
Der Artikel geht über die Aussagen des OLG hinaus. Andere Bezeichnungen sind *nicht* rechtmäßig im Angebot. Sie sind nur vom Tenor des Urteils nicht erfasst! Das ist nicht das Gleiche.
Das Verbot bezieht sich jetzt ganz konkret auf die Formulierung 'Anti-Kater'", sagte eine Gerichtssprecherin zu hessenschau.de. Ähnliche Formulierungen wie "Anti-Hangover" oder "Für Sport und gegen Kater" seien davon so lange nicht betroffen, bis jemand konkret gegen diese Wortkombinationen klage und damit Erfolg habe.

Auch Produkte wie "Kater Killer", die schon im Namen suggerieren, gegen die Folgen von zu viel Alkoholkonsum zu helfen, sind weiter rechtmäßig im Angebot.
000
offenenetze @offenenetze.de · 16/11/2024
Aus dem BeckOK:
Arrest und einstweilige Verfügung
5Auch dem Arrest und der einstweiligen Verfügung kommt materielle Rechtskraftwirkung zu (vgl. Stürner ZZP 125 (2012), 3). Allerdings ist ein Neuerlass eines Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügung möglich, wenn der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 vollzogen worden sind.
220
offenenetze @offenenetze.de · 17/10/2024
Ein Bild des Heizkraftwerks in Hannover Linden in der Nacht.
000
offenenetze @offenenetze.de · 16/10/2024
#TrustedFlagger - populäre Rechtsirrtümer, Versäumnisse der EU, schlechte Kommunikation der BNetzA www.linkedin.com/posts/oloeff... Danke an @litigator.bsky.social für die Einordnung! Wieder einmal eine Sau, die unnötig durchs Dorf getrieben wird. D Diskussion ist derzeit wirklich unerträglich.
Oliver Löffel: Unerträglich, diesen ganzen Unsinn zu lesen.
021
offenenetze @offenenetze.de · 30/09/2024
Konzentration auf Fälle statt auf Klicks
Sein Problem dabei: Er verhandele Prozesse, in denen Menschen in Ausnahmesituationen sind. Es gehe darum, ob eine Gefängnisstrafe droht oder ein Kind bei den Eltern bleiben darf. "Deswegen kann ich da nicht meine Aufmerksamkeit auf ganz viele Mausklicks lenken, sondern die Leute, die da sind, haben einen Anspruch darauf, dass ich mit meiner Aufmerksamkeit bei ihnen bleibe."
010
offenenetze @offenenetze.de · 23/09/2024
Die inzwischen freigegebenen Seiten waren teils über ein Jahr lang grundlos gesperrt. Dabei sind die CUII-Mitglieder eigentlich dazu verpflichtet zu prüfen, ob die blockierten Seiten weiterhin „strukturell urheberrechtswidrige“ Inhalte anbieten. Und zwar regelmäßig, so der CUII-Verhaltenskodex und die Verabredung mit der Bundesnetzagentur.
010
offenenetze @offenenetze.de · 17/09/2024
Bluesky now has over 10 million users, and I was #914.842!
Picture showing the number 914.842
010
offenenetze @offenenetze.de · 17/09/2024
Bundesverfassungsgericht: Hessisches Verfassungsschutzgesetz teils verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das hessische Verfassungsschutzgesetz ist in Teilen verfassungswidrig. Es verstößt gegen Persönlichkeitsrechte. www.hessenschau.de/politik/hess...
Zur Begründung gab das Bundesverfassungsgericht an, die Regelungen im Verfassungsschutzgesetz würden gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen verstoßen. Dabei geht es unter anderem um Regelungen zur Handyortung, zum Einsatz verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie um die Abfrage von Flugdaten.
010
offenenetze @offenenetze.de · 03/09/2024
Fast schon ein ruhiger Tag heute... #teamresopal
Screenshot: 34 erledigte aufgaben
030
offenenetze @offenenetze.de · 03/09/2024
Wer wissen will, wie es mit einer überlasteten Geschäftsstelle ist, hier was zu lachen (oder weinen). Habe ich gerade eben (3.9.) vorgelegt bekommen, Termin ist ohnehin schon lange verlegt worden, weil das Dezernat derzeit unbesetzt ist. #teamresopal
Screenshot. Anwalt bittet um Verlegung eines Termins am 31.7.2024.Screenshot. Termin ist der 23.10.
000
offenenetze @offenenetze.de · 02/09/2024
"Ich brauche mehr Personal/Unterstützung auf der Geschäftsstelle" habe ich gesagt. So sieht es dann aus, wenn Kolleg:innen von anderen Kammern aushelfen und Eingänge und neue Sachen (endlich) abarbeiten... mir schwirrt der Kopf... #teamresopal
Screenshot aus eAkte: 40 erledigte Aufgaben
240
offenenetze @offenenetze.de · 27/08/2024
Die Statistik scheint übrigens noch etwas zu zeigen: Bloß weil die Zahlen runter gehen, sinkt nicht automatisch der Aufwand. Wenn mehr Verfahren streitig entschieden werden müssen, bedeutet das eine höhere relative Belastung für die Gerichte.
Text: Die ebenfalls fragwürdige Inanspruchnahme von Justizressourcen in den Abgas-Fällen zeigt sich darin, dass die Landgerichte deutlich häufiger durch streitiges Urteil entscheiden mussten (2021 z.B. in rund 40 Prozent der Verfahren, während die Quote in früheren Jahren bei 24 bis 28 Prozent lag).
121
offenenetze @offenenetze.de · 14/08/2024
Balsam auf meine Seele. OLG weist Berufung (jetzt doch! ) zurück.
tungsschutzes verneint.

Das Urteil ist der Klägerin am 19.02.2020 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 03.03.2020 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 02.06.2020 begründet hat.

Ihre Berufung hat die Klägerin ausschließlich auf designrechtliche Ansprüche gestützt. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb hat sie nicht weiterverfolgt.

Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferin hat der Bundesgerichtshof das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Berufungsgericht den Schutzumfang des Klagemusters unzutreffend bestimmt habe, weil es einzelne für den Gesamteindruck prägende Merkmale als nicht ausschließlich technisch bedingt erachtet und dabei
020
offenenetze @offenenetze.de · 13/08/2024
Ich freue mich sehr, mit einem kleinen Vortrag neben vielen spannenden Beiträgen bei der diesjährigen AGEM-Herbsttagung dabei sein zu dürfen. Cc @litigator.bsky.social @tfeldmann.bsky.social uvm agem-dav.de/termine/herb...
Übersicht Programm Herbsttagung der AGEM.
023
offenenetze @offenenetze.de · 13/07/2024
Ohne das genau geprüft zu haben, scheint es auf den ersten Blick kein Bruch zu sein, auch dort wurde ein weiter Begriff angenommen (Rn 32).
Aus der Entscheidung: Das Merkmal des "Verbreitens" ist dabei weiter als in § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und erfasst sämtliche in § 184b Abs. 1 und Abs. 2 StGB aufgeführten Tathandlungen (vgl. zu § 176a Abs. 3 StGB a.F. BGH, Urteil vom 28. April 2021 - 2 StR 47/20, BGHSt 66, 105, 111
120