Aus der Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz einer landeseinheitlichen digitalen Bildungsplattform § 10 (3):
"Nach Einführung und Zuteilung einer dienstlichen E-Mail-Adresse sind die Beschäftigten verpflichtet, dienstliche elektronische Kommunikation ausschließlich über diese abzuwickeln"
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