Der #Strafverteidiger druckt in der aktuellen Ausgabe 2/2025 (Sonderheft: #Sexualstrafrecht) meine im letzten Jahr vor dem Bundesgerichtshof erstrittene Entscheidung mit dem sperrigen Titel „Nämlichkeit der Tat“ auf Seite 87-89 nahezu in vollständiger Länge ab.