Die Entscheidung ist da - und sie ist komplex. Die Klinik darf dem Chefarzt Volz verbieten, Abbrüche zu machen. Die Weisung an den Kassenarzt Volz aber ist ungültig, weil sie zu unfassend war. Stand jetzt darf Volz Abbrüche machen. Aber vor den grundsätzlichen Fragen hat das Gericht sich gedrückt.